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Online-Nachricht - Dienstag, 14.04.2015

Bilanzierung | Zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen gemäß HOAI (IDW)

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat sich mit einer Eingabe zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen gemäß § 15 Abs. 2 HOAI und § 632a BGB an das Bundesfinanzministerium gewandt.

Hintergrund: Ein BFH-Urteil zur Gewinnrealisierung bei Werkleistungen von Architekten und Ingenieuren hat in der Praxis für Unruhe gesorgt. Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen i.d.F. v. (HOAI 1996) entstanden ist ( NWB HAAAE-74907).
Hierzu führt das IDW weiter aus:

  • Der Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: „HFA“) teilt die Auffassung des BFH nicht.

  • Nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelten Realisationsprinzip sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Werden Leistungen aufgrund eines Werkvertrags erbracht, gilt der Gewinn grds. zu dem Zeitpunkt als realisiert, in dem das Werk an den Auftraggeber geliefert und von diesem abgenommen ist.

  • Im Rahmen langfristiger Auftragsfertigung sind Gewinne grds. erst dann realisiert, wenn der Anspruch – vorbehaltlich der Zulässigkeit einer etwaigen Teilgewinnrealisierung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – auf das Honorar endgültig entstanden ist.

  • Sofern vom Auftraggeber Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer  geleistet werden und es sich hierbei lediglich um eine vorläufige Zahlung handelt, die ggf. ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, kommt nach Auffassung des HFA eine Gewinnrealisierung nicht in Betracht. (…)

  • Die Anwendung der BFH-Rechtsprechung führt zu einer erfolgswirksamen Nachholung der Gewinnrealisation früherer Jahre im ersten offenen Jahr und damit zu erheblichen Steuerzahlungen.

  • Sollte die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH folgen, bedarf es einer Übergangsregelung, um die Liquiditätsbelastung durch eine hohe Steuerzahllast im Jahr der Nachholung abzumildern. Für die Praxis wäre aus unserer Sicht eine gleichmäßige Verteilung dieses Gewinns auf mehrere Veranlagungszeiträume hilfreich und sachgerecht.

Quelle: IDW online
Hinweis: Den vollständigen Text des IDW Schreiben v. an das BMF finden Sie auf den Internetseiten des IDW.
 

Fundstelle(n):
VAAAF-46963