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Online-Nachricht - Dienstag, 14.04.2015

Einkommensteuer | Zum Zeitpunkt des Versorgungsbeginns (BMF)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zum Zeitpunkt des Versorgungsbeginns für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) Stellung. Das neue BMF-Schreiben ändert das (BStBl I Seite 1087), das bereits durch das (BStBl I Seite 70) geändert wurde ().

Hintergrund: Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.  (…) Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der in Tabelle § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG aufgeführten zu entnehmen.
Hierzu führt das BMF u.a. aus:

  • Das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) ist grds. das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 2 EStG) entstanden ist.

  • Bei Bezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63. Lebensjahr vollendet ist.

  • Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Arbeitnehmer von einer bloßen Option, Versorgungsleistungen für einen Zeitraum ab dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, tatsächlich keinen Gebrauch macht, z.B. weil er die Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen will.“

Hinweis: Das o.g. BMF-Schreiben enthält vier Beispiele zur Ermittlung des Versorgungsbeginns und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Den Text des Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online

Fundstelle(n):
RAAAF-46960