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Online-Nachricht - Freitag, 10.04.2015

Einkommensteuer | Gewährung von Risikodarlehen an nahe stehende Personen (FG)

Eine Darlehensrückforderung ist auch dann Betriebsvermögen einer GmbH, wenn sie sich gegen eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahe stehende Person richtet. Eine vGA liegt nicht vor, wenn das erhöhte Ausfallrisiko des Darlehens an eine nahe stehende Person durch einen erhöhten Zinssatz marktgerecht entgolten wird ().

Hintergrund: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V. mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann i.d.R. angenommen werden, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob die Uneinbringlichkeit eines Darlehens zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann grds. auch bei einer Wertberichtigungen auf eine Darlehensforderung gegenüber einem Gesellschafter bzw. eine diesem nahestehende Person vorliegen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung auf eine ausreichende Besicherung des Darlehens verzichtet hat.

  • Streitfall lässt sich eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis jedoch nicht feststellen. Zwar hat die Klägerin dem Darlehensnehmer in Gestalt des nur teilweise besicherten Darlehens hier einen Vermögensvorteil zugewendet. Auch war der Darlehensnehmer eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nahestehende Person.

  • Das bedeutet indessen noch nicht, dass die Gewährung des Darlehens an ihn mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar gewesen wäre. Dagegen spricht nämlich der Umstand, dass das erhöhte Ausfallrisiko des Darlehens der Klägerin durch die Vereinbarung eines in angemessenem Umfang erhöhten Zinssatzes marktgerecht entgolten worden ist.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
QAAAF-46956