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Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2015

Einkommensteuer | Blockheizkraftwerk als eigenständiges Wirtschaftsgut (FG)

Das FG Münster hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Blockheizkraftwerk als eigenständiges Wirtschaftsgut neben einer vorgeschalteten Biogasanlage angesehen werden kann (, entgegen ; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Blockheizkraftwerk, welches aus Biogas Strom und Wärme erzeugt, als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben ist oder mit der vorgeschalteten Biogasanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Blockheizkraftwerk mit der Biogasanlage einheitlich über eine Nutzungsdauer von 16 Jahren abzuschreiben sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin eine separate Abschreibung des Blockheizkraftwerks über zehn Jahre begehrt, hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Das Blockheizkraftwerk bildet mit der Biogasanlage kein einheitliches, sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut.

  • Zum einen sind die Zwecke der Biogasanlage und des Blockheizkraftwerks differenziert zu betrachten: So ist der Zweck der Biogasanlage zunächst, aus Biomasse Biogas zu produzieren. Demgegenüber ist der Zweck des Blockheizkraftwerkes, aus (Bio-)Gas Strom und Wärme zu erzeugen.

  • Zum anderen sind die Biogasanlage und das Blockheizkraftwerk nicht derart miteinander verbunden, dass von einer besonderen Verfestigung der vorgenommenen Verbindung auszugehen wäre.

  • Auch der Zeitraum einer beabsichtigten gemeinsamen Nutzung von Biogasanlage und Blockheizkraftwerk spricht nicht dafür, vorliegend von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.

  • Dass die Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerkes kürzer als die einer Biogasanlage ist, deckt sich mit den Angaben der Finanzverwaltung in den amtlichen AfA-Tabellen. Hier wird für eine Biogasanlage eine Abschreibungsdauer von 16 Jahren ausgewiesen. Demgegenüber wird die Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerkes mit zehn Jahren angegeben (vgl. NWB HAAAA-88148). Danach ist damit zu rechnen, dass das Blockheizkraftwerk über die Nutzungsdauer der Biogasanlage jedenfalls einmal auszutauschen seien wird.

  • Zwar vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass sich die Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerks (als Bestandteil der Biogasanlage) auf 16 Jahre verlängern soll, wenn es „in einem technischen Zusammenhang“ mit einer Biogasanlage genutzt wird (vgl. NWB TAAAE-13316). Warum dies so sein soll, ist für den Senat allerdings nicht ersichtlich, zumal eine Begründung in dem Schreiben fehlt.

  • Darüber hinaus sind die Biogasanlage und das Blockheizkraftwerk auch nicht in der Art miteinander verzahnt, dass nach einer Trennung die Nutzbarkeit der beiden Objekte verloren ginge. Zwar wird die Biogasanlage bei Bedarf mithilfe der vom Blockheizkraftwerk produzierten Wärme auf einer Betriebstemperatur von 40 Grad Celsius gehalten. Die Klägerin hat aber schlüssig dargelegt, dass dies, wäre die Wärme des Blockheizkraftwerks nicht ohnehin vorhanden, auch durch fossile Wärme erreicht werden könnte. Der Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten.

Hinweis: Das FG hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf weitere zur Entscheidung entstehende Fälle zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster online
 

Fundstelle(n):
WAAAF-46954

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