Zollrecht | Keine Mitwirkungspflicht eines Herstellers bei Reimport (BFH)
Die Zollbehörde kann den Hersteller ausgeführter Kraftfahrzeuge nicht verpflichten, zugunsten des Reimporteurs der Fahrzeuge, der diese als Rückwaren anmeldet, um von Einfuhrabgaben befreit zu werden, an der Sachaufklärung mitzuwirken (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Wird eine aus der EU ausgeführte Ware später wieder in die EU eingeführt, kann sie auf Antrag des Einführers unter bestimmten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit werden. Handelt es sich dabei um reimportierte Kfz, die in der EU hergestellt wurden, werden in diesen Fahrzeugen häufig Teile eingebaut sein, bei denen es sich um zuvor in die EU importierte Drittlandsware handelt, die nicht zur EU-Ware geworden und später als Bestandteil des Fahrzeugs wieder aus der EU ausgeführt worden sind. Diese Teile können bei einem Reimport der Fahrzeuge nicht als Rückwaren abgabenfrei in die EU eingeführt werden, müssen also "herausgerechnet" werden.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin, die u.a. in der EU Waren der Marke X herstellt und weltweit exportiert, verpflichtet ist, dem beklagten Hauptzollamt (HZA) mitzuteilen und durch Unterlagen zu belegen, in welchem Umfang Einfuhrwaren i.S. des Art. 84 Abs. 2 ZK in sieben PKW enthalten sind, die von einem Dritten (Anmelderin) im nichteuropäischen Ausland erworben und in die EU reimpotiert wurden. Das HZA ging von einer Auskunftspflicht der Klägerin nach Art. 14 ZK aus, wonach alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf deren Verlangen alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen und jede erforderliche Unterstützung zu gewähren haben. Die Klägerin sei am Zollverfahren der Anmelderin mittelbar beteiligt, da der Reimport Waren betraf, die von ihr hergestellt worden seien. Der BFH folgte dem nicht.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:
Über Art. 2 ZKDVO hinaus besteht keine Verpflichtung des HZA, die für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen für Rückwaren erforderlichen Daten von Amts wegen zu erheben.
Der Beibringungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 ZK verdrängt den Amtsermittlungsgrundsatz und damit auch die Mitwirkungspflichten Dritter.
Hersteller und Ausführer einer Ware sind an ihrer Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres i.S. des Art. 14 ZK mittelbar beteiligt.
Ein Aufklärungsersuchen oder eine Amtshilfeanforderung kann die Befugnisse der ersuchten Behörde nicht erweitern und nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen nicht rechtfertigen.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank
Fundstelle(n):
ZAAAF-46940