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Online-Nachricht - Dienstag, 07.04.2015

Einkommensteuer | Reisekosten nach § 3 Nr. 13 EStG (FG)

Der in § 3 Nr. 13 EStG genannte Begriff "Reisekostenvergütung" bestimmt sich nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen. Die Erstattung i.S. des § 3 Nr. 13 EStG ist nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands dient, der als Werbungskosten abzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte (, Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 13 EStG sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütung und Trennungsgelder steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger ist nebenamtlich als Fahrlehrer einer Kreisfeuerwehrschule tätig. Der Kreisfeuerwehrverband zahlte ihm hierfür insgesamt 3.318  € "Aufwandsentschädigung" sowie 909 € "Kilometerentschädigung". Das Finanzamt versagte die Anwendung des § 3 Nr. 13 EStG auf die Kilometerentschädigung mit der Begründung, dass der Kläger keine Geschäftsreisen im Sinne des (steuerlichen) Reisekostenbegriffs durchgeführt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Es ist zwischen dem steuerlichen und dem sonstigen öffentlich-rechtlichen Reisekostenbegriff zu unterscheiden.

  • Der Begriff „Reisekostenvergütung“ i.S. des § 3 Nr. 13 EStG leitet sich aus den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen ab.

  • Die Erstattung i.S.d. § 3 Nr. 13 EStG ist nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands dient, der als Werbungskosten anzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte.

  • In Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 EStG ist daher die vom Kläger geltend gemachte Reisekostenerstattung auf die Hälfte zu kürzen, weil im Streitfall die abzugsfähigen Betriebsausgaben auf die Entfernungspauschale beschränkt waren.

Hinweis: Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs "Reisekosten" zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. NWB NAAAE-86929 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2015 sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
SAAAF-46938