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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2015

Einkommensteuer | Aufschiebend bedingter Verkauf innerhalb der Veräußerungsfrist (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 22 Nr. 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig u.a. Gewinne aus einem Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im März 1998 ein Grundstück. Er verkaufte es wieder mit notariellem Vertrag v. . Also nach neun Jahren, elf Monaten und ein paar Tagen. Jedenfalls nach weniger als zehn Jahren. Der Kläger hatte mit dem Käufer jedoch eine Vereinbarung getroffen, nach der der Vertrag nur wirksam werden sollte, wenn eine bestimmte behördliche Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Diese Bescheinigung lag erst am vor. Also nach dem Ablauf der gesetzlichen Zehnjahresfrist. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind.

  • Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich.

Anmerkung: Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet und voll gültig ist - die Parteien daher fortan bindet - und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ohne ein weiteres Zutun eintritt. Die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts können die Vertragsbeziehungen nicht mehr einseitig lösen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treupflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 160 f. BGB verpflichtet.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
JAAAF-46928