Einkommensteuer | Freiberufliche Einkünfte der Betreiberin einer Kindertagesstätte (FG)
Die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die weiteren Leistungen wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder sind lediglich notwendige Hilfstätigkeiten; die Erziehung gibt der Gesamtheit der Leistungen das Gepräge (, rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Diplom-Sozialpädagogin, eröffnete im Jahr 2006 eine Kindertagesstätte, in der im Streitzeitraum bis zu 45 Kinder in zwei Gruppen - einer Krippengruppe und einer Elementargruppe - auf der Grundlage eines von der Klägerin entwickelten pädagogischen Konzepts betreut werden. In beiden Gruppen waren jeweils drei angestellte Erzieherinnen tätig. Daneben beschäftigte die Klägerin jeweils in Teilzeit eine Verwaltungsangestellte, eine hauswirtschaftliche Kraft und eine Aushilfe im pädagogischen Bereich. Das Finanzamt meinte, die Klägerin unterliege der Gewerbesteuer. Sie sei nicht freiberuflich tätig, weil es am Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit fehle. Der Kernbereich der erzieherischen Tätigkeit liege in der täglichen Einflussnahme von Bezugspersonen auf das jeweilige Kind. Bei der Größe der Einrichtung könne der erforderliche persönliche Kontakt der Leiterin zu den Kindern nicht mehr gegeben sein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:
Die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Weitere Leistungen wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder sind lediglich notwendige Hilfstätigkeiten; die Erziehung gibt der Gesamtheit der Leistungen das Gepräge.
Trotz der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte wird der Inhaber einer Kindertagesstätte eigenverantwortlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er durch regelmäßige und eingehende Kontrollen der Mitarbeiter maßgeblich auf die Erziehung jedes Kindes Einfluss nimmt und darüber hinaus eine persönliche Beziehung zwischen ihm und den einzelnen Kindern besteht.
Werden in einer Kindertagesstätte 45 Kinder in zwei Gruppen durch insgesamt sechs angestellte Erzieherinnen betreut, kann das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erfüllt sein, insbesondere wenn die Leitung durch weiteres Personal von allgemeiner Verwaltungstätigkeit und sonstigen nichtpädagogischen Arbeiten entlastet wird.
Quelle. FG Hamburg, Newsletter v. sowie NWB Datenbank
Fundstelle(n):
FAAAF-46925