Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockkraftheizwerk (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass
Anzahlungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die spätere Erbringung
der Leistung "unsicher" ist. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass es für
die Unternehmereigenschaft von Steuerpflichtigen, die beabsichtigen, nachhaltig
Einnahmen aus der Verpachtung eines Blockheizkraftwerks zu erzielen, nicht
erheblich ist, ob sie maßgeblichen Einfluss auf Produktion und Verkauf von
Strom und Wärme haben (, NV; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Soweit ein gesondert ausgewiesener Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG entfällt, ist er gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 UStG bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Streitig ist hier der Vorsteuerabzug aus einem zum Zwecke der Verpachtung gekauften und angezahlten, aber nicht gelieferten Blockheizkraftwerk.
Sachverhalt: Die Kläger bestellten 2010 ein Blockheizkraftwerk. Für das voraussichtlich 180 Tage nach Geldeingang zu liefernde und zu montierende Kraftwerk erhielten sie eine Vorschuss- und Schlussrechnung über 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer, die sie beglich. Anschließend schloss die Klägerin mit einer Tochtergesellschaft der Lieferantin, einen Pachtvertrag über einen Zeitraum von zehn Jahren über das zu liefernde Blockheizkraftwerk gegen eine monatliche Zahlung. Die Übergabe des Kraftwerks an die Pächterin sollte durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs erfüllt werden. Die Pächterin war zur regelmäßigen Wartung und Übernahme aller Reparaturen verpflichtet. Die Pacht war bereits vor Lieferung, nämlich zwei Monate nach Vertragsschluss fällig. Zur Verpachtung und zum Betrieb des Kraftwerks kam es jedoch nicht. Über die Vermögen der Lieferantin und der Pächterin wurden 2011 Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils mangels Masse eingestellt. Pachtzahlungen erfolgten nicht. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 machte die Klägerin den aus dem vorausgezahlten Kaufpreis des Kraftwerks geltend.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ist, dass der Eintritt des Steuertatbestandes im Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist. Dies hat der EuGH damit begründet, dass der Vorsteuerabzug grds. erst dann entsteht, wenn auch der Anspruch auf die abziehbare Vorsteuer entsteht. Dies setzt voraus, dass zunächst alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestandes der künftigen Lieferung oder sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (NWB OAAAE-59344; Rz 36).
Das Finanzgericht hat im Streitfall bislang nicht geprüft, ob aus der objektivierten Sicht der Klägerin die Leistung "unsicher" war und sie das spätere Ausbleiben des Blockkraftheizwerkes mit den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen technischen Merkmalen wusste oder hätte wissen müssen. Die Sache ist daher an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Für die Frage der Unternehmereigenschaft der Klägerin ist es nicht entscheidend, dass sie das Blockkraftheizwerk an die Tochtergesellschaft verpachten wollte. Die Klägerin musste keinen maßgeblichen Einfluss auf Produktion und Verkauf von Strom und Wärme haben, denn die vertragsgemäße Nutzung und Fruchtziehung des Pachtgegenstandes ist allein Sache des Pächters. Wesentliches Merkmal des Pachtvertrages ist allein, ob die Käuferin des Pachtgegenstandes die ihr übertragene Verfügungsmacht an dem Kraftwerk auf Zeit zur Fruchtziehung an die Pächterin übertragen wollte.
Anmerkung: Sollte das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass die Lieferung "unsicher" war, wäre der Vorsteuerabzug zu versagen, andernfalls wäre nach Ansicht des BFH weiter zu prüfen, ob dem o.g. EuGH-Urteil entgegen der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 2 UStG bestehenden Rechtslage, nach der im Fall einer unterbleibenden Lieferung von einer zeitgleichen Berichtigung beim Anzahlungsempfänger und Anzahlenden auszugehen ist, auch für das nationale Recht die Bedeutung zukommen kann, dass der Anzahlende den Vorsteuerabzug vor Rückerhalt der Anzahlung zu berichtigen hat (vgl. Wäger, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht 2014, 318 ff).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-46905