Vergnügungsteuer | Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg (OVG)
Die Höhe der Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg ist rechtmäßig ( (Flensburg) und 2 KN 2/15 (Kiel)).
Sachverhalt: Die Antragsteller - zwei Spielhallenbetreiber - hatten ein Normenkontrollverfahren gegen die Erhebung der Spielautomatensteuer erhoben.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Trotz deutlicher Steigerung der Vergnügungsteuersätze auf das Halten von Geldspielgeräten von 12% auf 18% in Kiel sowie von 12% auf 20% in Flensburg sind die gesetzlichen Befugnisse der jeweiligen Stadt nicht überschritten.
Die Steuer ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin eine Aufwandsteuer, die an den eigentlichen Steuerpflichtigen - den Spieler - weitergegeben werden kann.
Hinsichtlich der Höhe der Anhebung um 50% in Kiel und um mehr als 66% in Flensburg sind die durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewahrt.
Das sog. Erdrosselungsverbot schützt nicht vor betriebswirtschaftlich falschem Verhalten und verschafft keinen Anspruch darauf, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein ausreichender Markt vorhanden ist, steuerlich entlastet werden.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
SAAAF-46896