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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.03.2015

Grunderwerbsteuer | Berücksichtigung vorausgegangener Erwerbe (BFH)

Die Anrechnung der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG für einen Grundstückserwerb der Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter auf die Bemessungsgrundlage für einen späteren steuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand dieser Personengesellschaft hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Steuer für den Grundstückserwerb der Gesellschaft von ihrem Gesellschafter festgesetzt und erhoben wurde (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter erworben, ist nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage anzurechnen, von der nach § 5 Abs. 3 GrEStG die Steuer nachzuerheben ist. Hierdurch soll eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 42).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG, deren Grundstücke zuvor zum Betriebsvermögen der Einzelfirma des C gehörten. C hatte zunächst sein Einzelunternehmen einschließlich des Grundvermögens auf die H-OHG übertragen, an der seine drei Söhne D, E und F beteiligt waren (Übertragungsvorgang 1). Die H-OHG wurde sodann formwechselnd in die Klägerin umgewandelt. Deren Komplementärin ohne eigenen Kapitalanteil ist die CH-GmbH. Kommanditisten waren zunächst D, E und F.
Am übertrugen D, E und F ihre Kommanditanteile an der Klägerin auf die ebenfalls am errichtete CG-KG, an deren Vermögen wiederum zu gleichen Teilen D, E und F beteiligt waren (Übertragungsvorgang 2). Komplementärin der CG-KG ohne eigenen Kapitalanteil ist die Grundstücksverwaltungs GmbH.
Durch weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom traten D, E und F ihre Kommanditbeteiligungen an der CG-KG an die CH-GmbH ab (Übertragungsvorgang 3).
Das seinerzeit zuständige Finanzamt H setzte gegen die Klägerin zunächst bezüglich des Übertragungsvorgangs 1 durch Bescheid vom Grunderwerbsteuer fest. Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG sei aufgrund § 5 Abs. 3 GrEStG zu versagen. Aufgrund des Übertragungsvorgangs 2 sah das Finanzamt H die Voraussetzungen einer Änderung des Gesellschafterbestands der Klägerin i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als erfüllt an und setzte für diesen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer in Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG durch weiteren Bescheid vom auf 0 EUR fest.
Später hob das zwischenzeitlich zuständig gewordene Finanzamt R den Grunderwerbsteuerbescheid Übertragungsvorgang 1 ersatzlos auf, da die Übertragung des Grundvermögens auf die frühere H-OHG nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerbefreit sei. Den Einspruch gegen den den Übertragungsvorgang 2 betreffenden Grunderwerbsteuerbescheid verwarf das FA mangels Beschwer als unzulässig.
Durch einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid setzte das FA gegen die Klägerin wiederum Grunderwerbsteuer für den Übertragungsvorgang 2 in Höhe von 52.951 EUR fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH dagegen gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung des FG sind die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids vom nicht erfüllt.

  • Die Grunderwerbsteuer für den Übertragungsvorgang 2 ist trotz der Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom für den Übertragungsvorgang 1 materiell-rechtlich zutreffend auf 0 EUR festzusetzen.

  • Damit fehlt es an der für die Änderung nach §§ 172 ff. AO erforderlichen Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheids.

  • Durch den Übertragungsvorgang 2 wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verwirklicht.

  • Dieser Erwerbsvorgang ist infolge des Übertragungsvorgangs 3 nicht mehr gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG begünstigt.

  • Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Übertragungsvorgang 2 war nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG die Bemessungsgrundlage für den vorausgegangenen Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin (Übertragungsvorgang 1) anzurechnen.

  • Die Anrechnung nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG setzt anders als § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG nicht voraus, dass die Steuer für den vorausgegangenen Grundstücksübergang auf die Personengesellschaft tatsächlich festgesetzt wurde.

  • Für eine Anrechnung nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, ob die Grunderwerbsteuer für den vorangegangenen Grundstückserwerb der Gesellschaft vom Gesellschafter "nacherhoben wurde" beziehungsweise eine Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG "versagt worden ist".

  • Entscheidend ist vielmehr, dass für den Grundstückserwerb der Personengesellschaft bei zutreffender materiell-rechtlicher Beurteilung gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG die Vergünstigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 2 oder Nr. 6 GrEStG entfallen sind.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
BAAAF-46880