Umsatzsteuer | Besteuerung einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken (BFH)
Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirts ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist. Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Das Ziel der Durchschnittsbesteuerung besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf von den Landwirten bezogene Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den entsprechenden Erzeugern ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Bei Betrieben, die hauptsächlich Umsätze aus Tierzucht und Tierhaltung erzielen, ist die Begünstigung nur anwendbar, wenn die Tiere der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet werden können (§ 24 UStG i. V. mit §§ 51 und 51a BewG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze eines Landwirts aus einer "Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken" für Nichtlandwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Die vom Kläger gegenüber den Einstellern erbrachten Zucht- und Pensionsleistungen stellen aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsverbrauchers einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang dar, dessen einzelne Leistungsbestandteile derart eng miteinander verbunden sind, dass eine Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
So konnte der Kläger die Zuchtleistungen nur erbringen, wenn er die Pferde der Einsteller zugleich in Pension nahm. Pensions und Zuchtleistungen wurden dabei besonders aufeinander abgestimmt.
Eine Begrenzung in der Form, dass erbrachten Pensionsleistungen zu Zuchtzwecken von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ausgeschlossen seien, weil die Halter keine Land- oder Forstwirte sind, lässt sich weder den unionsrechtlichen Vorgaben noch den einschlägigen nationalen Bestimmungen entnehmen.
Vielmehr ergibt sich gegenteiliges schon aus dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 5 Buchst. c und Abs. 8 der RL 77/388/EWG (nunmehr Art. 300 Nr. 3 und Art. 301 Abs. 2 MwStSystRL).
Bei einer Pensionshaltung von Pferden scheidet die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung aus, wenn die betreuten Pferde aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken gehalten werden nicht aber dann, wenn die Pferde von ihren Haltern - ausnahmsweise - zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Dasselbe gilt bei der streitbefangenen "Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken".
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Waren in einem sog. Hofladen hatte der BFH bereits entschieden hat, dass auch Umsätze an Nichtunternehmer (Endverbraucher) der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen können (NWB FAAAB-04223). Das FG wird im zweiten Rechtsgang u.a. prüfen müssen, ob - und ggf. in welchem Umfang - die Pensionspferde (Stuten und Fohlen) von den Einstellern zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten wurden.
Fundstelle(n):
EAAAF-46879