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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.03.2015

Einkommensteuer | Zum Besteuerungsrecht für die Tätigkeit als Auslandskorrespondent (BFH)

Nach den Regelungen des DBA-Österreich sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die der Korrespondent von dem Redaktionsbüro in Österreich aus in angrenzende Länder unternimmt, unterfallen sie hingegen der deutschen Einkommensteuer (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich 2000 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA Österreich 2000) aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (Deutschland) besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (Österreich) ausgeübt. In diesem Fall darf die dafür bezogene Vergütung im anderen Staat besteuert werden.
Sachverhalt: Eine Journalistin war als Auslandskorrespondentin in Österreich tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Berichterstattung aus Österreich und den angrenzenden Ländern (u.a. Slowenien, Slowakei, Ungarn  und Kroatien). Die Journalistin arbeitete im Büro der Redaktion in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt. Gleichzeitig unternahm sie zahlreiche Dienstreisen in die angrenzenden Länder. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin versteuerte sie in Österreich. Das zuständige Finanzamt in Deutschland unterwarf die Einkünfte der Klägerin der Besteuerung in Deutschland, soweit diese auf Tage entfallen waren, an denen Dienstreisen in Länder außerhalb Österreichs erfolgt waren. Dem widersprach die Vorinstanz und wies das Besteuerungsrecht grds. Österreich zu (s. hierzu NWB-Nachricht v. 3.5.2013).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Nach Auffassung der Vorinstanz erstreckt sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Österreich auf die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Auslandskorrespondentin, also auch insoweit, als sie von ihrem Redaktionsbüro in Österreich aus Dienstreisen in die angrenzenden Länder unternommen hat.

  • Dem ist indessen nicht beizupflichten. Der Arbeitsort befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer sich zur Ausübung seiner Tätigkeit tatsächlich aufhält. Ausschlaggebend ist die physische Anwesenheit im Tätigkeitsstaat, nicht eine "vertragliche" Anwesenheit, also eine Anwesenheit, welche sich allein daraus ableitet, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, im Rahmen seiner Tätigkeit auch Tätigkeiten in seinem Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten zu erbringen und sich dafür (auch) dort tatsächlich aufzuhalten. Für die Vergütung, die er für solche Aufenthalte anteilig erhält, kann der Tätigkeitsstaat kein Besteuerungsrecht beanspruchen. Das gilt für alle Berufsgruppen.

  • Aus der Protokollerklärung in Abs. 7 Satz 1 zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Österreich 2000 folgt nichts anderes. Danach besteht zwar "Einverständnis darüber, dass der Begriff „Vergütungen, wenn sie im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind', sich auf jegliche Arbeit bezieht, die im anderen Vertragsstaat steuerlich erfasst worden ist". Doch ist dieses „Einverständnis“ nicht geeignet, das tatsächliche Tätigkeitserfordernis nach Maßgabe des vorstehend beschriebenen Verständnisses zu modifizieren.

  • Bezieht der Tätigkeitsstaat trotzdem auch solche Einkünfte ein, die anteilig auf Tätigkeiten des Arbeitnehmers außerhalb seines Territoriums entfallen, verlässt er den Bereich des ihm abkommensrechtlich zugewiesenen Besteuerungsrechts. Eine sich daraus womöglich ergebende Doppelbesteuerung wäre indessen nicht dem anderen Vertragsstaat, also dem Wohnsitzstaat, anzulasten. Sie wäre gegebenenfalls im Wege einer zwischenstaatlichen Verständigung zu beseitigen.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben, mit der die in Deutschland wohnhafte Klägerin die vollständige Freistellung der österreichischen Korrespondententätigkeit begehrte. Weil der BFH dem nicht gefolgt ist, muss im zweiten Rechtsgang festgestellt werden, inwieweit die Klägerin ihre Tätigkeit als Auslandskorrespondentin auf Dienstreisen in Drittstaaten erbracht hat und inwieweit diese Tätigkeit in Österreich besteuert worden ist. Darüber hinaus stellte sich für den BFH die Frage, ob ein Doppelwohnsitz bestand, der für die DBA-spezifische Ansässigkeit Bedeutung hat. Schließlich muss das Finanzgericht klären, ob ein Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 8 EStG in Betracht kommt; in diesem Fall wäre das Verfahren wegen des anhängigen Normenkontrollverfahrens nach § 74 FGO auszusetzen (BVerfG-Az. NWB FAAAE-10169).
 

Fundstelle(n):
KAAAF-46877