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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.03.2015

Körperschaftsteuer | Steuerschädliche Rückzahlung einer Gruppenunterstützungskasse (BFH)

Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach dem Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Voraussetzung der Körperschaftsteuerbefreiung einer Pensionskasse ist u.a. die Vermögensbindung. Dies bedeutet, dass die Verwendung des Vermögens satzungsgemäß und tatsächlich für Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG).
Sachverhalt. Streitig ist die steuerliche Behandlung von Rückzahlungen einer Gruppenunterstützungskasse an deren Trägerunternehmen: Der Kläger ist eine Gruppenunterstützungskasse. Ihr Zweck ist es, die betriebliche Altersversorgung seiner Mitglieder (Trägerunternehmen) für deren Arbeitnehmer durchzuführen. Die Vereinssatzung des Klägers entsprach den Anforderungen für steuerbefreite Unterstützungskassen. Bei Betrachtung sämtlicher Trägerunternehmen (sog. kassenorientierte Betrachtung) ergab sich keine sog. Überdotierung des Klägers. Dagegen war für einzelne Trägerunternehmen das maximal zulässige Kassenvermögen ihres Segments überschritten. Aufgrund dieser sog. segmentorientierten Betrachtung wurde das Kassenvermögen - gestützt auf eine entsprechende Regelung in der Satzung - an die betroffenen Trägerunternehmen zurückgezahlt. Das Finanzamt wertete die Rückzahlungen als Verstoß gegen die Anforderungen an die Vermögensbindung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG und setzte die Körperschaftsteuer 2000 bis 2006 fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, der BFH dagegen wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
 

  • Der Senat schließt sich der sog. kassenorientierten Betrachtungsweise an.

  • Dies entspricht dem Wortlaut sowohl des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG als auch des § 6 Abs. 5 und 6 KStG. Denn die Bestimmungen stellen nicht auf die trägerbezogenen Teilvermögen, sondern auf das tatsächliche und zulässige Vermögen der Kassen und somit auf deren Gesamtvermögen ab.

  • Die Maßgeblichkeit des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse ergibt sich in systematischer Hinsicht daraus, dass die Unterstützungskasse ein einheitliches und von den Trägerunternehmen zu unterscheidendes Rechtssubjekt ist. Dem entspricht es, dass auch die Steuerbefreiung sowie die partielle Steuerpflicht (§ 6 Abs. 5 KStG) ebenso wie seine Überdotierung (§ 6 Abs. 6 KStG) einheitlich zu bestimmen sind.

  • Danach ist es ausgeschlossen, im Rahmen der partiellen Körperschaftsteuerpflicht (§ 6 Abs. 5 KStG) auf das Gesamtvermögen der Kasse abzustellen, im Rahmen der Durchbrechung der Vermögensbindung nach § 6 Abs. 6 KStG dagegen trotz der insoweit identischen Wortlauts beider Vorschriften und ihres offenkundigen systematischen Zusammenhangs das Vermögen der Kasse unternehmensbezogen zu segmentieren.

Hinweis: Zu diesem Thema ist ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig (NWB GAAAE-51649). Hier hatte sich die erste Instanz ( NWB BAAAE-47012) ebenfalls auf die kassenorientierte Betrachtungsweise gestützt.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
AAAAF-46876