Einkommensteuer | Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung (FG)
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Einbaumöbel steuerrechtlich jeweils getrennt voneinander zu beurteilen sind. Aufwendungen für Spüle und Herd sind als unselbständige Bestandteile des Gebäudes anzusehen und stellen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar, wenn sie vorhandene Gebäudebestandteile ersetzen. Austauschbare Elektrogeräte sowie die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte stellen Anschaffungskosten dar, die im Rahmen der AfA zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Aufwendungen für eine neue Einbauküche in einem Vermietungsobjekt stehen objektiv in Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung und werden subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht. Die Frage, ob es sich dabei um insgesamt sofort abzugsfähige Aufwendungen oder im Rahmen der Absetzung für Abnutzung zeitanteilig zu berücksichtigende Aufwendungen handelt, ist danach zu beurteilen, ob sie ganz oder teilweise als Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu qualifizieren sind.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Umfang des Abzugs von Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen in den vermieteten Objekten.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Die einkommensteuerrechtliche Einordnung einer Anlage oder Einrichtung als unselbständiger Gebäudebestandteil richtet sich danach, ob sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude als solchem steht.
Gegenstände der Inneneinrichtung sind auch bei entsprechender Verbindung mit dem Gebäude oder bei Einpassung in dieses grundsätzlich nicht dem Bereich der Gebäudenutzung zuzuordnen.
Dies gilt auch für die Einbauküche; denn sie dient der Haushaltsführung. Ausgenommen von dieser Beurteilung sind nur die Spüle und der Kochherd, weil ohne diese Ausstattung das Bauwerk als Wohngebäude unfertig wäre.
Eine Einbauküche ist daher nicht als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen. Herd und Spüle stellen beim erstmaligen Einbau (unselbständige) Gebäudebestandteile dar. Die Aufwendungen für den Ersatz schon vorhandener Bestandteile sind daher sofort abzugsfähig und Aufwendungen für die weiteren Bestandteile einer Einbauküche zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt.
Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung einzelner Bestandteile der Einbauküche scheitert nicht daran, dass die Einzelteile in ihrer Funktion aufeinander abgestimmt und in ihrer baulichen Gestaltung den jeweiligen räumlichen Verhältnissen angepasst sind.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Die Revision war zuzulassen, da der Senat mit seiner Auffassung möglicherweise von der im NWB VAAAA-93258 vertretenen Auffassung des BFH abweicht. Hier hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für eine Einbauküche nur insoweit zu den Herstellungskosten einer Eigentumswohnung gehören können, als sie auf die Spüle und den - nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderlichen - Kochherd entfallen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist somit eine Entscheidung des BFH erforderlich.
Fundstelle(n):
BAAAF-46867