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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.03.2015

Einkommensteuer | Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt (BFH)

Auch nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG einbezogen wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der BFH hat bereits mit Urteilen vom - NWB NAAAD-09894 und NWB LAAAD-15990 entschieden, dass die Einbeziehung des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß ist, obwohl das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ausschlaggebend waren in erster Linie die unterschiedliche Ausgestaltung in öffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform und die dadurch bedingten unterschiedlichen Grundstrukturen sowie die unterschiedliche Ausrichtung durch das Solidarprinzip bei der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und das Äquivalenzprinzip bei der privaten Krankenversicherung andererseits.
Sachverhalt: Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Klägerin bezog Krankengeld, welches bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde. Die Kläger stellen die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung des Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Frage, da Krankentagegelder aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Einbeziehung des von der Klägerin bezogenen Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • Die ab dem Jahr 2009 geltende allgemeine Krankenversicherungspflicht und der in der privaten Krankenversicherung ab diesem Jahr eingeführte Basistarif mit Kontrahierungszwang (§ 12 Abs. 1a, 1b VAG) rechtfertigen keine andere Beurteilung.

  • Auch nach der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs bestehen weiterhin grundsätzliche Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Es kam insofern lediglich zu punktuellen Annäherungen.

  • Darüber hinaus konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die im Basistarif versicherten Personen typischerweise kein Krankentagegeld erhalten, da Selbständige nur im Ausnahmefall Krankengeld erhalten und bei Beamten die Besoldung auch während der Erkrankung gewährt wird.

  • Die Nichteinbeziehung des privaten Krankentagegeldes in den Progressionsvorbehalt bei einer Versicherung im Basistarif ist somit nur in Ausnahmefällen von praktischer Bedeutung.

  • Die Einbeziehung des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
TAAAF-46848