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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.03.2015

Einkommensteuer | Abgeltungsteuersatz bei Kapitalerträgen aus Ehegatten-Darlehen (BFH)

Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahe stehende" Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann.
Sachverhalt: Der Kläger gewährte seiner Frau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Ehefrau verfügte über keine eigenen finanziellen Mittel. Eine Bank hätte den Erwerb und die Renovierung des Objekts nicht zu 100 % finanziert. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Klägers mit der tariflichen Einkommensteuer, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Unter den Begriff der "nahestehenden Person" fallen nach dem Wortsinn alle natürlichen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen.

  • Ein lediglich aus der Eheschließung abgeleitetes persönliches Interesse reicht nicht aus, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen.

  • Ein Näheverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. NWB DAAAE-71573NWB JAAAE-71571, und NWB TAAAE-71572).

  • Dies ist vorliegend der Fall: Nach dem Vortrag der Kläger verblieb der Klägerin hinsichtlich der Finanzierung kein eigener Entscheidungsspielraum, da ein fremder Dritter den Erwerb und die Renovierung des Objekts durch die Klägerin nicht zu 100 % finanziert hätte. Danach war die Klägerin bei der Aufnahme der Darlehen von dem Kläger als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig, so dass ein Beherrschungsverhältnis vorliegt, das gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führt.

Hinweis: Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nach Auffassung der Richter nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG: Denn er knüpft nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten an, sondern beruht auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
JAAAF-46847