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Online-Nachricht - Montag, 09.03.2015

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung bei befristeter Auslandstätigkeit (FG)

Eine auf drei Jahre befristete ausländische Tätigkeit des Ehegatten führt bei dem im Inland nichtselbständig beschäftigten Ehegatten, auch bei zeitlich längeren Aufenthalten beider Ehegatten im Ausland, nicht zu einer Verlegung des Lebensmittelpunktes, solange hinsichtlich des weiteren beruflichen Werdegang der Entschluss zu einem dauerhaften Verbleiben an dem ausländischen Beschäftigungsort nicht gefasst ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG a.F. vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Sachverhalt: Streitig ist die Begründung einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass bei einem beiderseits berufstätigen Ehepaar im Wegverlegungsfall. Konkret geht es um die Frage, ob Ehegatten nur einen gemeinsamen Ehegattenhausstand bzw. Lebensmittelpunkt (hier: Deutschland oder Mosambik) haben können. Im Streitfall war die Klägerin befristet für drei Jahre im Ausland (A) nichtselbständig tätig. Der Kläger – Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in E - machte im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 12.500 € als Werbungskosten geltend. Er gab an, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland nach A verlegt zu haben und die bisherige Wohnung in E nunmehr als Zweitwohnung am Beschäftigungsort zu nutzen. Das FA erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht an, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft i.S. des § 1353 Abs. 1 BGB zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalles.

  • Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben.

  • Erhebliches Gewicht hat auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Insoweit ist von Belang, wo sich die Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten.

  • Zu beachten ist ferner, dass auch bei Aufrechterhaltung mehrerer Wohnungen der Steuerpflichtige nur einen Lebensmittelpunkt haben kann.

  • Nach diesen Maßstäben war eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung zu verneinen.

  • Als gewichtiges Indiz gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland nach A spricht u.a. der Umstand, dass der Aufenthalt der Klägerin von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren ausgerichtet gewesen ist; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin über den Zeitpunkt der Abordnung hinaus in A beruflich tätig sein wollte.

  • Auch die Tatsache, dass die komplette Einrichtung in der Wohnung in E verblieb, ist Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers weiterhin E gewesen ist.

  • Der Umstand, dass die Wohnung in A ausschließlich auf den Namen der Klägerin angemietet worden ist, spricht ebenfalls nicht dafür, dass gerade diese Wohnung den Haupthausstand des Klägers dargestellt hat bzw. mit der Maßgabe angemietet worden ist, hier den Lebensmittelpunkt zu begründen.

  • Was die Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnung anbetrifft, stellt sich die Sachlage so dar, dass die Wohnung in E 30 qm größer ist und sich zudem im Eigentum der Kläger befindet. Beides lässt den Schluss zu, dass diese Wohnung den Haupthausstand des Klägers dargestellt hat.

  • Letztlich lassen die zwei Aufenthalte des Klägers im Streitjahr in A (in einem Entwicklungsland und in einem anderen Kulturkreis) vor dem Hintergrund eines auf Zeit angelegten Aufenthaltes der Ehefrau sowie der Umstand, dass der Kläger in E weiterhin einer Beschäftigung nachgegangen ist und dort über soziale Kontakte verfügt hat, nicht den Schluss zu, dass ein Überwiegen der Lebensinteressen des Klägers in C bestanden hat.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. NWB RAAAE-83014 anhängig.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
RAAAF-46840