Einkommensteuer | Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar (FG)
Ein Förster, der im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus unterhält, kann die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung (; rechtskräftig).
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Sachverhalt: Der Kläger, ein Diplom-Forstwirt, leitete im Streitjahr 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk. Die Forstbehörde legte besonderen Wert darauf, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtete. In dem Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Außerdem stellte die Behörde die technische Büroausstattung zur Verfügung. Das Zimmer musste im Krankheitsfall für einen Vertreter des Klägers zugänglich sein. Die Funktionsfähigkeit des Dienstzimmers konnte von der Forstbehörde vor Ort überprüft werden. Für die Unterhaltung des Zimmers erhielt der Kläger monatlich eine steuerfreie Entschädigung von rund 82 €. Die darüber hinausgehenden Kosten für das Zimmer von 3.417 € wollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer lediglich einen Betrag von 1.250 €. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Die Beschränkung der Werbungskosten für das Dienstzimmer auf 1.250 € nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG findet keine Anwendung, weil der Raum im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers des Klägers unterhalten wird und damit kein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. Abzugsbeschränkung darstellt.
Das vom Kläger unterhaltene Dienstzimmer unterfällt nicht dem Typusbegriff des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, sondern ist als externes Büro des Dienstherren einzuordnen.
Die darauf entfallenden Kosten sind somit unbeschränkt als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Unerheblich ist, dass zwischen dem Kläger und der Forstbehörde kein Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen worden ist und der Kläger eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hat.
Entscheidend ist, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert worden ist.
Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln online
Fundstelle(n):
TAAAF-46822