Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft (FG)
Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat entscheiden, dass eine Einzelperson vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft mit einer Vorgründungsgesellschaft (als "Vorgründungseinzelunternehmer") vergleichbar und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass eine Vorgründungsgesellschaft, die allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtet wurde, als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerin angesehen werden kann, wenn diese Eingangsleistungen für die später gegründete Kapitalgesellschaft bezieht und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte ( NWB IAAAB-72574, „Faxworld“ und NWB TAAAB-27815).
Sachverhalt: Der Kläger reichte beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte. Er führte hierzu weiter aus, er habe sich selbständig machen und eine GmbH gründen wollen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sollte der Kläger werden. Dazu habe er sich beraten und ein Konzept erstellen lassen („Existenzgründungsbericht“). Letztlich sei es aber nicht zu der Gründung gekommen. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung zur Umsatzsteuer ab, da der Kläger die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 UStG nicht erfülle.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der Kläger ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Einzelperson - vergleichbar einer Vorgründungsgesellschaft - berechtigt, aus den streitigen Rechnungen über von ihm bei anderen Unternehmern bezogene Beratungsleistungen zum Zwecke der Vorbereitung und Errichtung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft die gesondert ausgewiesenen Vorsteuerbeträge abzuziehen. Es bestand hier objektiv erkennbar die (konkrete) Absicht, mit der Ein-Mann-Kapitalgesellschaft umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen.
Diesem Anspruch auf Vorsteuerabzug stehen weder der Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt wurden, noch die Tatsache, dass es tatsächlich nicht zur Gründung der Ein-Mann-Kapitalgesellschaft gekommen ist, noch der Umstand, dass der Kläger bei Bezug der Eingangsleistungen in der Gründungsphase nicht selbst als natürliche Person besteuerte Umsätze ausführen wollte, entgegen.
Anmerkung: Zwar kann bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH - wie im Streitfall - vor der notariellen Beurkundung zivilrechtlich keine Vorgründungsgesellschaft angenommen werden, weil der zur GmbH-Gründung entschlossene Gesellschafter allein keine GbR oder OHG mit sich errichten kann. Diese zivilrechtliche Besonderheit, ist nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch kein sachlicher Grund, um dem (späteren) Alleingesellschafter den Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben zu versagen. Vielmehr muss nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität auch dem späteren Alleingesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase für solche Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ebenso zustehen, wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine Einzelperson vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, sei höchstrichterlich - soweit ersichtlich - bisher noch ungeklärt. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
NAAAF-46782