Einkommensteuer | Zeitpunkt der Verlustrealisierung nach § 17 EStG (FG)
Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation der Kapitalgesellschaft abgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt für die Realisierung des Auflösungsverlustes anzunehmen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wahlrecht für die zeitliche Geltendmachung eines Verlustes kann dieser Rechtsprechung jedoch nicht entnommen werden (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Die Realisierung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG setzt nicht nur die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus. Erforderlich ist zudem, dass feststeht, ob und in welcher Höhe mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen zu rechnen ist, sowie ferner, welche nachträglichen Anschaffungskosten und Veräußerungskosten anfallen. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, aber ausnahmsweise auch vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war und deshalb die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden kann (z.B. NWB VAAAA-97075).
Sachverhalt: In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte der Kläger einen Verlust aus der Auflösung einer GmbH geltend. Das Finanzamt erkannte diesen nicht an, da der Verlust - nach seiner Auffassung - bereits für 2009 hätte erklärt werden müssen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte festgestanden, dass nicht mehr mit einer Auskehrung auch nur von Teilen des Stammkapitals zu rechnen war. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass der Zeitpunkt des Abschlusses eines Liquidationsverfahrens als Zeitpunkt der Verlustentstehung anzuerkennen sei, wenn die Verlustberücksichtigung zu diesem Zeitpunkt beantragt werde. Der BFH habe mit seiner Rechtsprechung zu den Ausnahmefällen nur eine Öffnung zugunsten des Steuerbürgers hinsichtlich des Veranlagungszeitraums der Verlustberücksichtigung bewirken wollen. Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten sei, bis zum Abschluss eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens zu warten, um den Verlust steuerlich geltend machen zu können.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Im Streitfall war der Verlust nicht erst 2011 nach Vollzug der Schlussverteilung realisiert, sondern bereits 2009. Denn in diesem Jahr war dem Grunde nach sicher absehbar, dass der Kläger als Gesellschafter der GmbH mit keinerlei Auskehrungen mehr rechnen konnte, und auch die Höhe des Verlustes stand fest.
Die o.g. BFH-Rechtsprechung stellt nach Ansicht des erkennenden Senats nur eine Konkretisierung des Realisationsprinzips dar. Der Senat entnimmt der Rechtsprechung keine Entwicklung im Sinne eines Wahlrechtes für die zeitliche Geltendmachung eines Verlustes i.S.d. § 17 EStG.
Es ist nicht denkbar, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu einer Feststellung von zwei oder mehr Realisationszeitpunkten führen, von denen der Steuerpflichtige nach seinem Belieben oder der Zumutbarkeit einen wählen kann. Etwas Derartiges ist der o.g. BFH-Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob der BFH dem Steuerbürger mit seiner Entscheidung v. - NWB VAAAA-97075ein Wahlrecht einräumen wollte. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
TAAAF-46780