Schenkungsteuer | Keine Begünstigung eines KG-Anteils bei Nießbrauchsvorbehalt (BFH)
Die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen findet bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt keine Anwendung, wenn sich der Nießbraucher (auch) die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte vorbehalten hat. Aus der Eigenschaft des Beschenkten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und aus einem Beratervertrag mit der KG folgte im Streitfall nichts anderes (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. gelten der Freibetrag sowie der verminderte Wertansatz gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ErbStG a.F. für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb u.a. eines Anteils an einer Personengesellschaft. Voraussetzung ist dabei, dass der Beschenkte nicht nur zivilrechtlich Inhaber des Kommanditanteils sondern auch im ertragsteuerlichen Sinn Mitunternehmer geworden ist. Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Beide Elemente müssen vorhanden, können aber in ihrer Gewichtigkeit unterschiedlich ausgeprägt sein. Fehlt eines der Elemente ganz, ist eine Mitunternehmerstellung nicht gegeben.
Sachverhalt: Die Eltern des Klägers waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. An der Komplementärin (GmbH) waren der Kläger und seine Eltern zu jeweils 1/3 beteiligt. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH waren der Kläger und sein Vater. Der Kläger führte aufgrund eines Beratervertrags die Geschäfte der KG. Im Dezember 2006 traten die Eltern ihre Kommanditanteile an den Kläger und dessen Schwestern ab. Die Übertragung erfolgte jeweils unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs für die Übertragenden (hier die Eltern) bzw. den jeweils Letztversterbenden. Unmittelbar vor der Übertragung der Kommanditanteile schlossen die Eltern als Kommanditisten und die GmbH als Komplementärin einen neuen Kommanditvertrag. Darin wurde vereinbart, dass das Stimmrecht der Gesellschafter im Falle eines Nießbrauchs dem Nießbraucher zustehen soll.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Übertragung und Abtretung des Kommanditanteils unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Unerheblich ist dabei zunächst, ob der Beschenkte auch ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen ist (s. Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 4. Aufl., § 9 ErbStG Rz 61).
Die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a.F. können im Streitfall jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Sie sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs.4 Nr. 1 ErbStG a.F. erfüllt. Hierfür müsste der Erwerber jedoch Mitunternehmer geworden sein.
Bestimmen die Vertragsparteien, dass die mit der übertragenen Beteiligung an der Personengesellschaft verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher zustehen sollen, und verfahren die Gesellschafter danach, ist dies unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung zumindest gemäß § 41 Abs. 1 AO steuerrechtlich beachtlich und führt dazu, dass der Bedachte nicht Mitunternehmer ist und insoweit die Steuervergünstigungen nicht beanspruchen kann.
Anmerkung: Im Streitfall konnten für die Übertragung der mit dem Nießbrauch belasteten Gesellschaftsanteile die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist nicht Mitunternehmer geworden. Es mangelt ihm an der dafür erforderlichen Mitunternehmerinitiative. Die Eltern des Klägers hatten unmittelbar vor der Übertragung den Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert, dass die Stimmrechte dem Nießbraucher eines Gesellschaftsanteils zustehen sollen. Die danach erfolgte Übertragung des Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt führte dazu, dass die Stimmrechte zu keinem Zeitpunkt auf die neuen Gesellschafter übergingen. Aus der Eigenschaft des Klägers als einer der beiden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und aus dem Beratervertrag mit der KG – so der BFH weiter – folge nichts anderes. Soweit der Kläger aufgrund dieser Verträge für die KG tätig sei, beruhe dies letztlich auf Entscheidungen der Gesellschafter. Er nehme in dieser Eigenschaft keine Mitgliedschaftsrechte wahr.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-46775