Verfahrensrecht | Erstattung im Düsseldorfer Verfahren gezahlter Beträge (FG)
Bordellbesitzer haben keinen Anspruch auf Erstattung von im sogenannten "Düsseldorfer Verfahren" gezahlten Beträgen (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Beim Düsseldorfer Verfahren werden Bordellbetreiber, in denen Prostituierte selbständig tätig sind, von den Finanzbehörden gebeten, auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Prostituierten von deren Einnahmen bestimmte Tagessätze einzubehalten. Diese werden - ausgehend von einer grob vereinfachenden Schätzung der Einkünfte - als pauschale Vorauszahlung auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten angesehen und sollen von den Bordellbetreibern mit entsprechender Aufschlüsselung in regelmäßigen Abständen an die Finanzbehörde abgeführt werden.
Sachverhalt. Der Kläger betreibt ein Bordell. Die in seinen Räumlichkeiten arbeitenden Frauen sind selbständig tätig, der Erlös wurde zwischen ihnen und dem Kläger aufgeteilt. Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau in November 2004 schlug der Prüfer dem Kläger vor, am Düsseldorfer Verfahren teilzunehmen, was auch bis November 2010 geschah. Nach einer Steuerfahndungsprüfung kam es wegen nicht ordnungsmäßiger Kassenführung zu Hinzuschätzungen beim Kläger. Nunmehr beantragte er die Erstattung der von ihm im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens gezahlten Beträge, da für das Düsseldorfer Verfahren keine Rechtsgrundlage bestehe. Die auf Erstattung der Zahlungen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Eine eigenständige gesetzliche Regelung für das Düsseldorfer Verfahren existiert nicht, es ist in der Praxis jedoch weit verbreitet.
Die grundsätzliche Zulässigkeit des Düsseldorfer Verfahrens ist nicht strittig (vgl. u.a. BFH, Beschlüsse v. - NWB PAAAC-38822, NWB FAAAD-89797 sowie v. - NWB TAAAE-39616); auch lagen die Voraussetzungen für das Verfahren im Streitzeitraum vor.
Ein möglicher Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO steht zumindest dem Kläger nicht zu.
Den Anspruch auf Erstattung einer ohne rechtlichen Grund gezahlten Steuer hat nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.
Nicht entscheidend ist, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt wurde, sondern wessen Schuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Zahlungsempfänger gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. u.a. NWB AAAAB-37605)
Davon ausgehend steht dem Kläger der Anspruch schon deshalb nicht zu, weil er selbst aus den Einnahmen der Prostituierten keine Steuer zu zahlen hatte und die Zahlung deshalb jedenfalls nicht auf eigene Rechnung bewirkt worden ist.
Nach den Umständen des Streitfalls steht außer Frage, dass die Einnahmen der Prostituierten nicht dem Kläger zuzurechnen waren, sondern von den Damen selbst versteuert werden mussten.
Gegen einen Erstattungsanspruch des Klägers spricht schließlich, dass er das überwiesene Geld aus der hier maßgeblichen Sicht des Beklagten von den Damen einbehalten hat und diese dadurch einen Anspruch gegen den Beklagten erworben haben, dass die Vorauszahlungen auf ihre etwaigen Jahressteuern angerechnet werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG und § 18 Abs. 4 UStG).
Dass die Damen mit der Einbehaltung nicht einverstanden waren und der Kläger deshalb dem Beklagten eigene Mittel überweisen würde, war im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens weder vorgesehen noch für den Beklagten erkennbar. Der Umstand kann nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden.
Hinweis: Das Verfahren ist beim BFH anhängig (Az. dort: X R 63/14). Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen derjenige, der im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens Beiträge an das Finanzamt abgeführt hat, einen Anspruch auf Rückzahlung hat, wurde bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln online
Fundstelle(n):
GAAAF-46715