Einkommensteuer | Index-Partizipationszertifikate kein "Termingeschäft" (BFH)
Der Begriff des "Termingeschäfts" in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst Index-Partizipationszertifikate nicht (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob es sich bei im Betriebsvermögen gehaltenen sog. „Index-Partizipationszertifikaten” um Termingeschäfte handelt, mit der Folge, dass darauf vorgenommene Teilwertabschreibungen dem Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Berücksichtigung der von der Klägerin in ihrer Gewinnermittlung geltend gemachten Teilwertabschreibungen bzw. der Entnahmeverluste steht § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht entgegen.
Der in der Vorschrift enthaltene Begriff des "Termingeschäfts" ist dahingehend auszulegen, dass er Index-Partizipationszertifikate nicht umfasst.
Dies folgt zum einen bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des "Termingeschäfts" --abweichend vom Zivilrecht-- auch Indexzertifikate hätte erfassen wollen.
Dies ergibt sich dies auch unter systematischen Gesichtspunkten.
Soweit die Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG als "Folgeänderung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F." verstanden und dessen Normzweck mittelbar in Bezug genommen wird (vgl. BTDrucks 14/443, S. 27), darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gerade keine § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. entsprechende Regelung aufgenommen oder auf diese Regelung verwiesen hat.
Anders als im Bereich des Betriebsvermögens hat es der Gesetzgeber im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte für nötig befunden, Zertifikate den Termingeschäften durch eine ausdrückliche Regelung gleichzustellen.
Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Zertifikate generell als Termingeschäft aufzufassen wären.
Hat der Gesetzgeber im Bereich des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf eine § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. entsprechende Regelung verzichtet, so lässt das nur den Schluss zu, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ein gegenüber § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG partiell abweichendes Regelungskonzept zugrunde liegt und sich die in den Materialien befindliche Aussage, es handele sich bei der Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG um eine "Folgeänderung zu § 23 EStG", nur auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG a.F. bezieht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-46704