Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 04.02.2015

Einkommensteuer | Index-Partizipationszertifikate kein "Termingeschäft" (BFH)

Der Begriff des "Termingeschäfts" in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst Index-Partizipationszertifikate nicht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob es sich bei im Betriebsvermögen gehaltenen sog. „Index-Partizipationszertifikaten” um Termingeschäfte handelt, mit der Folge, dass darauf vorgenommene Teilwertabschreibungen dem Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Berücksichtigung der von der Klägerin in ihrer Gewinnermittlung geltend gemachten Teilwertabschreibungen bzw. der Entnahmeverluste steht § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht entgegen.

  • Der in der Vorschrift enthaltene Begriff des "Termingeschäfts" ist dahingehend auszulegen, dass er Index-Partizipationszertifikate nicht umfasst.

  • Dies folgt zum einen bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.

  • Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des "Termingeschäfts" --abweichend vom Zivilrecht-- auch Indexzertifikate hätte erfassen wollen.

  • Dies ergibt sich dies auch unter systematischen Gesichtspunkten.

  • Soweit die Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG als "Folgeänderung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F." verstanden und dessen Normzweck mittelbar in Bezug genommen wird (vgl. BTDrucks 14/443, S. 27), darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gerade keine § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. entsprechende Regelung aufgenommen oder auf diese Regelung verwiesen hat.

  • Anders als im Bereich des Betriebsvermögens hat es der Gesetzgeber im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte für nötig befunden, Zertifikate den Termingeschäften durch eine ausdrückliche Regelung gleichzustellen.

  • Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Zertifikate generell als Termingeschäft aufzufassen wären.

  • Hat der Gesetzgeber im Bereich des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf eine § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. entsprechende Regelung verzichtet, so lässt das nur den Schluss zu, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ein gegenüber § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG partiell abweichendes Regelungskonzept zugrunde liegt und sich die in den Materialien befindliche Aussage, es handele sich bei der Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG um eine "Folgeänderung zu § 23 EStG", nur auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG  a.F. bezieht.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NAAAF-46704