Einkommensteuer | Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Taxigewerbe (FG)
Für ein Taxiunternehmen genügen nur die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Klägers.
Hierzu führten die Richter des FG Hamburg u.a. weiter aus:
Zwar sind aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität bestimmte Berufsgruppen (z.B. Einzelhändler) von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden.
Diese Ausnahme betrifft jedoch nicht Taxiunternehmen, da ihre Situation mit der von Einzelhandelsunternehmen nicht vergleichbar (vgl. hierzu NWB JAAAA-90229).
Im Bereich des Taxigewerbes genügen nur die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (vgl. auch NWB DAAAB-21238).
Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
Eine lediglich monatliche Aufzeichnung der Tageseinnahmen eines jeden Fahrers genügt den Aufzeichnungspflichten nicht.
Hinweis: Auch die vom FA vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Ermittlung des Gewinns war im Streitfall nicht zu beanstanden: Die Methode, die geschätzte Jahresfahrleistung mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz (netto) pro gefahrenen km" zu multiplizieren, ist im Falle eines Taxiunternehmens sachgerecht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-46662