Einkommensteuer | Zum Werbungskostenabzug eines fliegenden Geschäftsführers (FG)
Ein GmbH-Geschäftsführer kann Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und für den Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz nicht als Werbungskosten abziehen (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
Hintergrund: Aufwendungen für die Lebensführung sind steuerlich grds. nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG). Zwar beinhaltet § 12 Nr. 1 EStG nach der neuer Rechtsprechung kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt beruflich und privat mitveranlasste Kosten, so dass bspw. die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt einer gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen grds. in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können (s. NWB EAAAD-35188). Das damit bestehende Aufteilungsgebot gilt indes nicht, wenn die berufliche Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass es an objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung fehlt. In diesem Fall sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Sachverhalt: Geklagt hatte ein Geschäftsführer, der nicht am Kapital der GmbH beteiligt war und der im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von ca. 250.000 Euro erzielte. Der Kläger war Eigentümer eines kleineren Privatflugzeugs und im Besitz eines entsprechenden Flugscheins. Von den 111 Flugstunden im Streitjahr entfielen ca. 30 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen. Für letztere machte der Kläger, der sich u.a. auf Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernachtungskosten berief, keine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber aber einen entsprechenden Werbungskostenabzug beim Finanzamt geltend. Die übrigen Reisekosten des Streitjahres für die Benutzung von Linienflugzeugen und des Firmen-Pkw hatte der Arbeitgeber übernommen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs können in voller Höhe nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil zur Überzeugung des Gerichts die Nutzung des Privatflugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst war und es an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehlt.
Nach den Gesamtumständen hat der Kläger das von ihm selbst gesteuerte Privatflugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen.
Zwar haben sich durch die Nutzung seines Privatflugzeuges die Reise- bzw. Abwesenheitszeiten verkürzt. Gleichzeitig hat aber - im Gegensatz zu Linienflügen und Bahnfahrten - keine Zeit für Telefonate, Durchsicht von Geschäftsunterlagen oder elektronische Kommunikation bestanden.
Für die Erhöhung der effektiven Arbeitszeit hat dem Kläger auch kein Anspruch auf entsprechende Vergütung durch den Arbeitgeber zugestanden.
Damit ist die Nutzung des Privatflugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst gewesen, wobei es auch an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehlt.
Anmerkung: Nach Ansicht des Finanzgerichts waren auch die Aufwendungen in Höhe von 25.000 bis 30.000 Euro für den Erwerb der internationalen Fluglizenz (Commercial Private Licence) ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da der Kläger diesen Flugschein für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigt habe. Zudem bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufwendungen als vorab entstandene bzw. vorweggenommene Werbungskosten hinsichtlich einer angestrebten, anders gearteten Tätigkeit anzuerkennen seien.
Quelle: FG Hessen online
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. VI B 137/14). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
JAAAF-46620