Gewerbesteuer | Moderation von Werbesendungen keine freiberufliche Tätigkeit (BFH)
Der VIII. Senat des BFH hat entschieden, dass die selbständige Tätigkeit einer Moderatorin von Werbesendungen für einen Verkaufssender - im Streitfall Präsentation von Produkten aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen - nicht zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, die der Gewerbesteuer unterliegen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Hierunter fällt jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung ist u.a., dass es sich nicht um eine freiberufliche oder andere selbständige Arbeit handelt. Der Streitfall gab dem BFH wieder einmal Veranlassung, verschiedene Merkmale des § 18 EStG am Beispiel einer Fernsehmoderatorin von Verkaufssendungen durchzuprüfen.
Sachverhalt: Nach den Verträgen über die Durchführung der Verkaufssendungen arbeitet die Klägerin als Moderatorin selbständig. Ihre Tätigkeit umfasst die Präsentation verschiedener Produkte im Beisein der Anbieter bei Live-Shows des Auftraggebers. Als Aufgaben waren der Klägerin eine gewissenhafte Vorbereitung der Verkaufspräsentation anhand der vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellenden Produkte und Produktinformationen sowie die Teilnahme an notwendigen Produktionsbesprechungen zugewiesen. Für ihre Moderationen erhielt sie ein Honorar auf Stundenbasis.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Für eine (freiberufliche) schriftstellerische Tätigkeit fehlt es an einer berufstypischen schriftlichen Niederlegung eigener Gedanken „für die Öffentlichkeit“. Denn die jeweils von der Moderatorin erstellten Sendemanuskripte und ähnliche Vorbereitungsunterlagen waren nicht an die Öffentlichkeit gerichtet und zur Veröffentlichung bestimmt.
Auch eine dem Berufsbild eines Journalisten ähnliche Tätigkeit kommt im Streitfall nicht in Betracht. Eine auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtete Tätigkeit und eine darauf bezogene kritische Auseinandersetzung war hier nicht erkennbar.
Die Werbemoderation war vielmehr ausschließlich - Marketing orientiert - auf die unmittelbare Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben der Auftraggeber durch entsprechende Präsentation der jeweils vorgestellten Produkte geprägt. Einen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung als Voraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit ist aus diesem Grund nicht ersichtlich.
Wegen der detaillierten Vorgaben der Auftraggeber fehlte es auch an der für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit erforderlichen „eigenschöpferischen Ausrichtung“, so dass der Vortrag der Klägerin über die Notwendigkeit der Improvisation in den Live-Interviews bei Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse als nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden konnte.
Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilug v.
Anmerkung: Nach Ansicht des BFH kam im Streitfall eine schriftstellerische Tätigkeit für die Klägerin ebenso wenig in Betracht, wie für den Autor von Werbebotschaften. Aber auch eine journalistische Tätigkeit schloss der BFH aus, weil es dazu der kritischen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Inhalten bedurft hätte, eine Voraussetzung, die ein Moderator der Stiftung Warentest wohl ohne weiteres erfüllen würde. Schließlich kam auch eine künstlerische Tätigkeit nicht in Frage, weil es an der eigenschöpferischen Ausrichtung der Tätigkeit der Klägerin als Verkaufsmoderatorin fehlte. Selbst ein Berufsschauspieler, der sich wie oft zu erleben ist, für Werbebotschaften zur Verfügung stellt, ist nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen nicht freiberuflich sondern gewerblich tätig (s. nur NWB BAAAA-94066).
Fundstelle(n):
QAAAF-46593