Grunderwerbsteuer | Erwerb von Grundstücken unter aufschiebenden Bedingungen (BFH)
Hat eine Gesellschaft ein Grundstück gekauft, so gehört es i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird. (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt (§ 1 Abs. 3 Nr.1 GrEStG).
Sachverhalt: Der Kläger war zu 50 % am Stammkapital einer grundbesitzenden Bauträger GmbH beteiligt. Die GmbH kaufte mehrere Grundstücke, die sie parzellieren, veräußern und bebauen wollte. Die Verträge standen unter mehreren aufschiebenden Bedingungen, die die Bebaubarkeit der Grundstücke betrafen. Noch bevor die vereinbarten Bedingungen insgesamt eingetreten waren, teilte die GmbH dem Notar den Bedingungseintritt mit. Die Notariatsangestellten erklärten daraufhin am die Auflassung für die von der GmbH gekauften Grundstücke. Die GmbH wurde im November 2006 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom kaufte der Kläger weitere 50 % am Stammkapital der GmbH. Im Anschluss an eine Außenprüfung setzte das FA gegen den Kläger für den Kaufvertrag vom Grunderwerbsteuer fest. Mit der Revision macht der Kläger geltend, dass Grundstücke bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG aufgrund schwebender Verträge noch nicht zum Vermögen der GmbH gehört hatten.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Das FA hat zu Unrecht die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte für die Grundstücke in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.
Durch den Abschluss des Vertrags vom wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht, da der Kläger bei dessen Erfüllung Alleingesellschafter der GmbH wurde und zum Vermögen der GmbH inländische Grundstücke gehörten.
Für die Beurteilung, ob ein Grundstück i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Gesellschaftsvermögen gehört, ist die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung maßgeblich.
Daraus folgt, dass ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht bzw. ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs (i. S. des GrEStG) war.
Der Anspruch auf Übereignung muss im Regelfall zivilrechtlich wirksam und durchsetzbar sein, soweit sich nicht wie etwa bei Beurkundungsmängeln aus § 41 Abs. 1 AO etwas anderes ergibt
Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) geschlossen, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor Eintritt der Bedingung noch nicht erfüllt. Bis zum Eintritt der Bedingung besteht ein Schwebezustand, währenddessen dem Käufer noch kein durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zusteht
Das GrEStG knüpft somit die Leistungspflicht i.S. des § 38 AO nicht bereits an den Abschluss eines aufschiebend bedingten Kaufvertrags über ein Grundstück. Die Grunderwerbsteuer entsteht demgemäß ungeachtet der Auflassung erst mit Bedingungseintritt.
Die in den Kaufverträgen vom Juni 2005 und April 2006 vereinbarten aufschiebenden Bedingungen waren am noch nicht eingetreten. Ein Verzicht auf den Bedingungseintritt wurde von den Vertragsparteien nicht vereinbart.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Dieselben Grundsätze gelten auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft "gehört". Verkauft die Gesellschaft das Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung, "gehört" es so lange zu ihrem Vermögen, bis die Bedingung eintritt. Wird bereits zuvor die Auflassung erklärt, spielt dies keine Rolle.
Fundstelle(n):
GAAAF-46592