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Online-Nachricht - Mittwoch, 07.01.2015

Einkommensteuer | Zum Zufluss durch Novation (BFH)

Bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung ist ein vor dem Laufzeitende erklärter Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertraglich vereinbarte Teilauszahlungsansprüche allenfalls eine Stundung, nicht aber eine Schuldumschaffung (Novation) der Ansprüche, so dass kein Zufluss von Einnahmen in Höhe dieser Ansprüche nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG erst vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Zufluss kann dabei auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag "fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll". In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann, wenn sie im Interesse des Gläubigers liegt, eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch Zahlung beglichen und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag in Erfüllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte.
Sachverhalt: Streitgegenstand war die Anerkennung negativer Einkünfte aus einem Lebensversicherungsmodell (fremdfinanzierte Lebensversicherung gegen Einmalzahlung). Die Einkünfteerzielungsabsicht wurde im Streitfall anerkannt, so dass die anfallenden Schuldzinsen grds. als Werbungskosten abzugsfähig waren. Allerdings standen dem Kläger nach dem Versicherungsvertrag vierteljährliche Auszahlungen zu, die steuerlich als Einnahmen zu erfassen gewesen wären. Auf diese verzichtete der Kläger jedoch durch Vereinbarung mit dem Versicherer. Das Finanzgericht erblickte darin einen Zufluss i.S. des § 11 EStG durch Schuldumwandlung ( NWB DAAAE-36221), der BFH jedoch nicht, weil dadurch kein neues Schuldverhältnis entstanden ist.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine zum Zufluss führende Novation kann grds. auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Auszahlung und Wiederanlage bereits vor der Entstehung und Fälligkeit der Kapitalerträge getroffen hat.

  • Im Streitfall ist eine solche Novation allerdings nicht zu erkennen. Es fehlt hier insbesondere an einem neuen Schuldgrund. Weder ist im Jahr des Verzichts auf die Teilauszahlungen noch in den Folgejahren ein neuer Schuldgrund für Teilauszahlungen vereinbart worden.

  • Vielmehr schuldete der Vertragsbeteiligte - das Versicherungsunternehmen - den Gesamtbetrag der vereinbarten Auszahlungsbeträge unverändert aufgrund der ursprünglichen Policenvereinbarung. Da diese ausschließlicher Rechtsgrund aller Zahlungsansprüche des Klägers blieb, kann insoweit nicht von einer Schuldumschaffung ausgegangen werden.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
FAAAF-46588