BSG Urteil v. - B 9 V 1/15 R

Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - über 55-jähriger Wehrdienstbeschädigter - Besserung des Gesundheitszustands - Herabsetzung des Grads der Schädigungsfolgen - Zehn-Jahres-Zeitraum - Zeitpunkt des Fristbeginns - rückwirkende Festsetzung für die Vergangenheit - Festsetzungszeitpunkt - sozialgerichtliches Verfahren - Beklagtenwechsel kraft Gesetzes - Übertragung der Zuständigkeiten auf den Bund - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ersetzung früherer Bescheide durch Folgebescheid

Leitsatz

Die Herabsetzung des für die Bemessung der gewährten Versorgung maßgeblichen Grads der Schädigungsfolgen (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wegen einer Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustands ist bei einem über 55-jährigen Wehrdienstbeschädigten innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums seit der letztmaligen Feststellung zulässig. Als Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung gilt das Wirksamwerden des Festsetzungsbescheids bei dessen Bekanntgabe (Bestätigung von B 9a V 4/05 R = SozR 4-3100 § 62 Nr 1).

Gesetze: § 62 Abs 3 S 1 BVG vom , § 62 Abs 4 BVG vom , § 62 Abs 3 BVG vom , § 30 BVG, § 31 BVG, § 80 S 1 SVG, § 81 Abs 1 SVG, § 88 Abs 1 S 1 SVG vom , § 88 Abs 1 S 2 SVG vom , § 88 Abs 2 S 1 SVG vom , § 88 Abs 3 S 1 SVG vom , § 88 Abs 3 S 3 SVG vom , Art 1 Nr 12 BundZustBHVersÜG, § 39 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG

Instanzenzug: SG Speyer Az: S 12 VS 7/02 Urteilvorgehend SG Speyer Az: S 12 VS 1/11 Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az: L 4 VS 11/12 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer wesentlichen Besserung der anerkannten Wehrdienstbeschädigungsfolgen beim Kläger sowie die Zulässigkeit der Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 62 Abs 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

2Der 1941 geborene Kläger erlitt während seiner Wehrdienstzeit bei der Bundeswehr am einen Verkehrsunfall. Im September 1997 wurden bei ihm zerebrale Krampfanfälle und rezidivierende Synkopen unklarer Genese bei Zustand nach Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma diagnostiziert und der Kläger im Februar 1999 im Bundeswehrkrankenhaus U. stationär behandelt. Entsprechend dem dort erstellten Gutachten anerkannte die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom als Wehrdienstbeschädigungsfolgen ein "posttraumatisches Anfallsleiden (Oligo-Epilepsie), Distorsion der Hals- und oberen Brustwirbelsäule mit zeitweisen Schmerzsyndromen vom bis , Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits" als Folge schädigender Einwirkungen iS des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und gewährte Versorgung nach einer MdE von 40 vH ab dem .

3Im anschließenden Widerspruchsverfahren hob die Wehrbereichsverwaltung Süd nach Einholung eines weiteren Gutachtens den Bescheid vom gemäß § 45 SGB X auf, soweit darin die Diagnose eines posttraumatischen Anfallsleidens (Oligo-Epilepsie) festgestellt worden war und stellte die MdE mit unter 25 vH fest (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Das SG Speyer (S 12 VS 7/02) verurteilte die Bundesrepublik Deutschland, ein "posttraumatisches Anfallsleiden (Oligo-Epilepsie)" als Wehrdienstbeschädigungsfolge anzuerkennen unter Gewährung von Versorgung gemäß § 85 SVG nach einer MdE von 40 vH (Urteil vom ).

4Diese Wehrdienstbeschädigungsfolge wurde von der Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom übernommen. Sie wurde sodann auch vom Amt für soziale Angelegenheiten gemäß § 88 Abs 3 BVG anerkannt, das dem Kläger ab dem , dem Tag nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, Versorgung nach einer MdE von 40 vH gewährte (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

5Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ergab sich, dass beim Kläger keine sicheren typischen epileptischen Anfälle vorliegen, lediglich mehrmals im Jahr synkopenähnliche Zustände. Nach Anhörung des Klägers hob das Amt für soziale Angelegenheiten gemäß § 48 Abs 1 SGB X den Bescheid vom wegen wesentlicher Besserung auf und erkannte ab als Wehrdienstbeschädigungsfolgen mit einer nichtrentenberechtigenden MdE von unter 25 vH ua noch eine Innenohrhochtonschwerhörigkeit und ein stattgehabtes Schädel-Hirn-Trauma 1968 an. Das posttraumatische Anfallsleiden (Oligo-Epilepsie) sei abgeklungen (Bescheid vom ; Teilabhilfebescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Klage hiergegen abgewiesen, weil eine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Verhältnissen eingetreten sei, die den Bescheiden vom und zugrunde gelegen hätten. Die Epilepsie sei als ausgeheilt anzusehen. Folglich habe der Beklagte die Epilepsie zu Recht als Wehrdienstbeschädigungsfolge aberkannt und die Versorgungsrente entzogen (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen. In den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers sei eine wesentliche Besserung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X eingetreten. Befunde, die eine weiterbestehende Oligo-Epilepsie belegen würden, lägen nicht vor. Eine Herabsetzung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) sei vorliegend auch nicht durch § 62 Abs 3 BVG ausgeschlossen, weil der dort benannte Zehn-Jahres-Zeitraum ab dessen Feststellung noch nicht abgelaufen sei. Insoweit sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bescheid über die Höhe des GdS ergangen sei, hier also erst ab dem . Folglich sei zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids vom der Zehn-Jahres-Zeitraum noch nicht abgelaufen gewesen (Urteil vom ).

6Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Das LSG-Urteil widerspreche dem Wortlaut des § 62 Abs 3 BVG sowie der Rechtsprechung des (Az 11 RV 100/63 - BSGE 19, 204 = SozR Nr 25 zu § 62 BVG). Danach sei maßgebend für den Beginn der Zehn-Jahres-Frist nicht der Zeitpunkt, zu dem der Bescheid über die Festsetzung der Höhe der MdE dem Berechtigten zugegangen sei, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Festsetzung der MdE nach dem BVG rechtlich wirksam geworden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem - B 9a V 4/05 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 1), da diesem nicht entnommen werden könne, dass eine Abkehr von der genannten älteren Rechtsprechung erfolgen sollte. Dort sei auch der Ablauf der Zehn-Jahres-Frist nicht streitig gewesen. Im Ergebnis sei somit vorliegend die Zehn-Jahres-Frist abgelaufen gewesen, da der Bescheid vom die MdE mit Wirkung ab dem festgesetzt habe.

7Der Kläger beantragt,die und des SG Speyer vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom und des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben.

8Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

9Ab dem sei nunmehr das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die zuständige Behörde nach § 88 Abs 1 S 1 SVG, weil mit dem Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG auf den Bund (BundesZustBHVersÜG) vom (BGBl I 2416) die Zuständigkeit für die Versorgung der Wehrdienstbeschädigten nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen von den Ländern auf den Bund übergegangen sei.

Gründe

10Die zulässige Revision ist nicht begründet.

11Das LSG hat zutreffend entschieden, dass das Amt für Soziale Angelegenheiten sowie das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz berechtigt waren, durch den Bescheid vom in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom und des Widerspruchsbescheids vom die für die Bemessung der dem Kläger gewährten Beschädigtenversorgung maßgebliche MdE bzw den GdS mit Wirkung vom auf unter 25 vH herabzusetzen (vgl §§ 1, 30, 31 BVG und § 48 Abs 1 SGB X). Der statthaften Anfechtungsklage des Klägers musste daher der Erfolg versagt bleiben.

121. Die ehemals beklagte Landesbehörde war zur Herabsetzung der MdE und Entziehung der Versorgung befugt. Dies ergibt sich aus § 88 Abs 2 S 2 iVm Abs 1 S 2 SVG in der bis zum gültigen alten Fassung (aF) vom (BGBl I 3054), weil es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) sowie um die Gewährung einer Leistung (Ausgleich) wegen dieser Folgen nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses geht (s hierzu insgesamt: - SozR 4-3200 § 81 Nr 6 und Urteil vom - B 9 VS 2/09 R - SozR 4-3200 § 88 Nr 4).

13Ab dem ist nunmehr das beklagte Bundesamt zuständige Behörde gemäß § 88 Abs 1 S 1 SVG idF von Art 1 Nr 12 BundesZustBHVersÜG vom (BGBl I 2416).

14Der Gesetzgeber wollte insoweit zur Vereinfachung für die Betroffenen unter Abschaffung der bisherigen Zuständigkeitsabgrenzungen eine "Versorgung aus einer Hand" schaffen (vgl BR-Drucks vom , 101/13). Danach wird die Versorgung nach dem Dritten Teil von Behörden der Bundesverwaltung durchgeführt, es sei denn, was hier nicht der Fall ist, die Versorgung besteht in Leistungen nach §§ 25 bis 27j BVG. Folglich war das Passivrubrum auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berichtigen. Dieser Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (zur Zulässigkeit s - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20, RdNr 23) hat zur Folge, dass sich die (neue) Beklagte das vorprozessuale Handeln des Vorgängers zurechnen lassen muss (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 6a mwN). Zwar ist nach der Rechtsprechung im Senat ein Beklagtenwechsel kraft Gesetzes uneingeschränkt nur für kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zulässig, weil mit diesen in der Regel "ein auch in die Zukunft gerichtetes Begehren verfolgt" wird, während sich die reine Anfechtungsklage grundsätzlich gegen die den Bescheid in der Vergangenheit erlassende Behörde richtet (vgl B 9/9a SB 2/07 R - BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6, RdNr 13 mwN). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine umfassende Funktionsnachfolge durch die Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung ab dem auf den Bund auch für in der Vergangenheit geltend gemachte Ansprüche, da die gewollte "Versorgung aus einer Hand" die Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht auf die Zeit ab Geltung des Zuständigkeitsüberganges begrenzt. Darüber hinaus begehrt der Kläger mit der Anfechtungsklage die Beseitigung der Aufhebungsentscheidung und damit naturgemäß das Wiederaufleben der Feststellung des Versorgungsleistungen in Form einer Grundrente nach § 31 BVG begründenden GdS. Damit richtet sich das Begehren des Klägers ausschließlich gegen die neue Beklagte. Vor diesem Hintergrund war eine Beiladung des früheren Beklagten nicht erforderlich. Die konkrete Zuständigkeit der Bundesbehörde selbst ergibt sich aus dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltungen auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz - WVwAÜG - vom , BGBl I 1583, 1590 iVm der Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe - BMVgWidAnO - vom , BGBl I 1642).

152. Beim Kläger liegt zwar eine Wehrdienstbeschädigung vor, der dadurch verursachte GdS berechtigt jedoch nicht (mehr) zum Bezug einer Grundrente.

16a) Materielle Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Versorgungsleistung ist § 80 S 1 SVG iVm §§ 30, 31 BVG. Danach erhalten Soldaten, die eine WDB erlitten haben, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Der Begriff der WDB bezeichnet eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die im Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs 1 SVG).

17Der Kläger bezog auf dieser Rechtsgrundlage mit Bescheid vom ab dem Versorgungsleistungen aufgrund der festgestellten Wehrdienstbeschädigungsfolgen nach einer seit dem bestehenden MdE von 40 vH. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom führte der Gesetzgeber ua in dem hier maßgeblichen § 30 Abs 1 BVG den Begriff GdS ein und ersetzte damit die traditionelle Beschreibung MdE zum (BGBl I 2904). Die Ersetzung des Begriffs sollte deutlich machen, dass das BVG als "Grundgesetz der sozialen Entschädigung" keinen umfassenden Ersatz aller Gesundheitsschäden anstrebt und zudem auch nicht nur auf das Erwerbsleben beschränkt ist. Eine materielle Änderung oder gar Verschlechterung hinsichtlich der Feststellung des Schädigungsgrades beabsichtigte der Gesetzgeber mit dieser sprachlichen Änderung ausdrücklich nicht (BT-Drucks 16/6541 S 31).

18b) Der Beklagte hat diese Entscheidung zu Recht ab wieder aufgehoben.

19Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nach den vom LSG getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht somit bindenden Feststellungen (§ 163 SGG), haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse beim Kläger seit der letzten verbindlichen Verwaltungsentscheidung vom entsprechend dem Aufhebungsbescheid vom wesentlich gebessert. Danach liegt das ursprünglich anerkannte Anfallsleiden der Oligo-Epilepsie nicht mehr vor bei einem GdS von unter 25 vH. Diese Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ermächtigte die früher zuständige Versorgungsverwaltungsbehörde mit Bescheid vom in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom und des Widerspruchsbescheids vom , den letzten maßgeblichen Verwaltungsakt vom über die für die Bemessung der dem Kläger gewährten Beschädigtenversorgung maßgebliche MdE (GdS) für die Zukunft aufzuheben unter Feststellung der noch verbliebenen Folgen.

20c) Die Herabsetzung des GdS scheitert nicht an dem Umstand, dass die ehemals zuständige Landesbehörde mit Bescheid vom gemäß § 88 Abs 3 S 1 SVG aF lediglich die Entscheidung des SG Speyer mit Urteil vom (S 12 VS 7/02) und den Ausführungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom übernommen hat.

21Diese Entscheidungen entfalten keine Bestandskraft mehr. Zum einen durfte nach der früheren Rechtslage die Versorgungsverwaltung von den zu übernehmenden Entscheidungen gemäß § 48 SGB X abweichen (vgl § 88 Abs 3 S 3 SVG aF; s auch Lilienfeld in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 88 SVG RdNr 14). Zum anderen haben die vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen iS von § 39 Abs 2 SGB X ihre Erledigung "auf andere Weise" dadurch gefunden, dass der auf sie folgende Bescheid vom erneut die früheren Anspruchsvoraussetzungen und deren Regelungsgehalt übernommen hat. Dadurch wurden die früheren Entscheidungen ersetzt und sind diese ohne formelle Feststellung gegenstandslos geworden (vgl zB - BSGE 95, 57 RdNr 10 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6 RdNr 11; Steinwedel in Kasseler Komm, Bd 3, Stand Einzelkommentierung April 2011, § 39 RdNr 24 f).

22d) Entgegen dem Vorbringen der Revision scheitert die Herabsetzung des GdS und die Entziehung der Versorgung ab dem auch nicht an der Vorschrift des § 62 Abs 3 S 1 BVG.

23Diese Vorschrift ist zwar gegenüber den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 45, 48 SGB X die speziellere Norm (vgl BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 4 S 13, 17 mwN) und soll den Versorgungsempfänger sowohl gegen den Eingriff wegen einer rechtswidrig gewordenen als auch wegen einer anfänglich rechtswidrigen Anerkennung schützen (vgl BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 1, 2, 3 S 12 mwN; s insgesamt zum Umfang des zulässigen Regelungsvorbehalt iS von § 37 S 1 SGB I: Senatsurteil vom - B 9 V 1/10 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 2 RdNr 27 ff). Vorliegend scheitert ihre Anwendung jedoch - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - bereits daran, dass seit der aufzuhebenden letzten Feststellung der MdE/GdS nach dem BVG noch keine zehn Jahre vergangen sind.

25Im Zeitpunkt der Herabsetzung des GdS (MdE) von 40 auf unter 25 vH hatte der Kläger zwar die Altersgrenze von 55 Lebensjahren überschritten. Auch war sein Gesundheitszustand ab November 1969 über zehn Jahre unverändert geblieben. Allerdings fehlt es am Ablauf der Zehn-Jahres-Frist seit der letzten GdS-(MdE) Feststellung. Die "letzte" Festsetzung des GdS bzw einer MdE (s zuvor § 62 Abs 3 S 1 BVG in der Fassung vom , BGBl I 21) um 40 nach dem BVG erfolgte bei dem Kläger erst mit dem Wirksamwerden des Bescheids vom bei dessen Bekanntgabe nach § 39 Abs 1, § 37 Abs 2 SGB X (vgl hierzu: B 9a V 4/05 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 1 RdNr 20 mwN; - SozR 3100 § 62 Nr 1, S 2; - SozR 3100 § 62 Nr 9, S 26). Folglich war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt der Herabsetzung des GdS mit Bescheid vom der Zehn-Jahres-Zeitraum ab Wirksamwerden des Bescheids vom noch nicht abgelaufen. Dies wird von der Revision auch nicht bestritten.

26Entgegen dem Vorbringen der Revision ist bei der Fristberechnung nach § 62 Abs 3 S 1 BVG für den Beginn der Zehn-Jahres-Frist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die MdE (GdS) zuerkannt worden ist, hier der . Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. So hat der 9a Senat des BSG bereits mit Urteil vom (B 9a V 4/05 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 1 RdNr 24 f) ausgeführt, dass § 62 Abs 3 BVG auf den Fristablauf "seit Feststellung nach diesem Gesetz" abstellt und damit deutlich macht, dass es auf einen mindestens zehnjährigen Leistungsbezug nach einer unveränderten MdE - jetzt GdS - ankommt. Aus diesem Grunde ist es bei natürlichem Wortverständnis auch unerheblich, ob die MdE bzw der GdS ab einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, der vor dem Festsetzungsakt selbst liegt. Es kommt nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schädigung, sondern auf die gesundheitlichen Verhältnisse im Einzelfall des Versorgungsberechtigten im Festsetzungszeitpunkt an.

27Dieses Verständnis der Fristenregelung findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte von § 62 Abs 3 S 1 BVG sowie im Sinn und Zweck der Regelung. Bereits in der Ursprungsfassung von § 62 Abs 3 BVG vom (damals noch § 62 Abs 4 BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes <1. NOG>; BGBl I 453) mit der Altersgrenze von 60 Lebensjahren war die allgemeine gesetzgeberische Zielsetzung, die Behelligung älterer Versorgungsempfänger durch medizinische Ermittlungen über den Gesundheitszustand möglichst zu vermeiden und durch Schaffung eines Vertrauenstatbestandes für diese Beschädigten die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen (vgl BR-Drucks 192/1/59 S 14; BT-Drucks 3/1825 S 10; vgl zur Entstehungsgeschichte insgesamt: Urteile vom - 10 RV 317/73 - SozR 3100 § 62 Nr 1, S 2 ff; vom - 9a/9 RV 32/88 - SozR 3-3100 § 62 Nr 1, S 4 f und vom - B 9 V 18/98 R - SozR 3-3100 § 62 Nr 3 S 9 und 12 mwN). Wesentlicher Inhalt der Zehn-Jahres-Frist ist der Besitzstandsschutz desjenigen MdE (jetzt GdS) Vomhundertsatzes, auf den die - seit der Neufassung vom (BGBl I 750) - über 55 jährigen Leistungsempfänger durch Zeitablauf vertraut haben (vgl B 9a V 4/05 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 1 RdNr 25 mwN). Ein solches Vertrauen kann aber denknotwendig erst ab dem Festsetzungsakt für die MdE gesetzt werden und nicht für einen früheren Zeitraum, da der Berechtigte den Vomhundertsatz vorher nicht kennt.

28e) Letztlich steht diesem Ergebnis auch das von der Revision angeführte - 11 RV 100/63 - BSGE 19, 204 = SozR Nr 25 zu § 62 BVG) nicht entgegen. Der damaligen Entscheidung lag noch die Rechtslage zugrunde, dass sich die Zehn-Jahres-Frist des § 62 Abs 3 BVG (damals noch § 62 Abs 4 BVG, s oben) auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen bezog, weil für die Umanerkennung oder Erstanerkennung der MdE auf die Feststellung in einem "eingehenden ärztlichen Gutachten" abgestellt wurde. Nach § 62 Abs 4 BVG aF ist bei Versorgungsberechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Höhe der MdE wegen Besserung des Gesundheitszustandes nicht neu festzustellen, wenn sie bei der Umanerkennung oder Erstanerkennung nach dem BVG aufgrund eines eingehenden ärztlichen Gutachtens festgestellt worden und seitdem zehn Jahre unverändert geblieben ist (BSGE 19, 204, 205). Daher entsprach es der damaligen Rechtslage, nicht auf den konkreten Akt der Feststellung abzustellen, sondern darauf, welchen Zeitraum die Rechtswirkung der Feststellung unverändert erfasst hat (vgl - SozR 3100 § 62 Nr 1, S 4 f). Diese Voraussetzung wurde mit § 62 Abs 3 BVG in der Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom (BGBl I 85) mit der Begründung aufgegeben (s hierzu - SozR 3100 § 62 Nr 9, S 24 f), dass bei Beschädigten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nur selten eine Besserung des schädigungsbedingten Leidenszustandes eintrete und man den Personenkreis der 55 bis 59 Jahre alten Beschädigten beruhigen wolle, deren MdE seit zehn Jahren unverändert sei (s auch - aaO, S 2 f, unter Hinweis auf: BT-Drucks V/1216 zu Nr 51 <§ 62>, zu Buchst c, S 10). Dabei entfiel die Bezugnahme auf die Feststellung der MdE in einem ärztlichen Gutachten, weil teilweise keine ärztlichen Gutachten als Bemessungsgrundlagen für die MdE in den Versorgungsakten vorhanden waren (vgl Kurzprotokoll Nr 25 des BT-Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen vom , S 23). Folglich kam es dem Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des § 62 Abs 3 S 1 BVG - ebenso wie bereits in § 62 Abs 2 BVG (vgl hierzu - BSGE 12, 16, 18) - auf den formellen Akt der Zustellung bzw des Zugangs des Festsetzungsbescheids sowie des Minderungs- und Entziehungsbescheids an. Ein Minderungs- und Entziehungsbescheid sollte durch § 62 Abs 3 S 1 BVG nach Vollendung des 55. Lebensjahres ebenso ausgeschlossen sein, wie nach § 62 Abs 2 S 1 BVG bei der Grundrente vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids (vgl auch - aaO, S 4 f).

29Nach alledem musste die Revision des Klägers gegen das zurückgewiesen werden.

303. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:181115UB9V115R0

Fundstelle(n):
XAAAF-46368