Verfahrensrecht | Hinweise im Erläuterungsteil entbinden nicht von der Abgabepflicht (FG)
Hinweise im Erläuterungsteil eines Einkommensteuerbescheids auf Löschung der Steuerakte und Entbindung von der Abgabepflicht stellen weder einen Feststellungsbescheid noch eine verbindliche Zusage dar. Die gesetzlichen Vorschriften, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten, werden nicht vom Verhalten der Finanzbehörde beeinflusst ().
Hinweise im Erläuterungsteil eines Einkommensteuerbescheids auf Löschung der Steuerakte und Entbindung von der Abgabepflicht stellen weder einen Feststellungsbescheid noch eine verbindliche Zusage dar. Die gesetzlichen Vorschriften, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten, werden nicht vom Verhalten der Finanzbehörde beeinflusst (
NWB HAAAE-32083
).
Hintergrund: Unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten haben für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist - bezogen hat und der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschritten hat (§ 25 Abs. 3 EStG; § 56 Abs. 1 Nr. 1a EStDV).
Sachverhalt: Die Kläger sind Rentner, denen im Rahmen der Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid mitgeteilt wurde, von der Abgabepflicht befreit zu sein. Daher reichten sie für die Folgejahre keine Einkommensteuererklärungen ein. Im Zusammenhang mit der Auswertung der Daten der Rentenbezugsmitteilungen forderte das Finanzamt die Kläger auf, Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 einzureichen. Das Finanzamt schätzte mangels Erklärungseingang die Besteuerungsgrundlagen, da der Hinweis im Einkommensteuerbescheid nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung keine Bindungswirkung für die Folgejahre entfalte und der Gesetzgeber durch das Alterseinkünftegesetz eine neue Rechtslage geschaffen habe. Die Kläger reichten daraufhin die Einkommensteuererklärungen ein und wendeten sich gegen die daraus resultierenden Bescheide, da ihrer Meinung nach der Hinweis einen Feststellungsbescheid bzw. eine verbindliche Auskunft darstelle, die sie von der Abgabepflicht entbinde.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Die Bescheide sind erklärungsgemäß ergangen und die Einkommensteuer der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
Die Kläger waren gesetzlich jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil bei ihnen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorlagen und der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschritten hat.
Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei der Hinweismitteilung nicht um einen Freistellungsbescheid, da sich diese Mitteilung nicht auf eine Steuerforderung des Finanzamts bzw. eine Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Steuerzahlung, sondern auf die Abgabe von Steuererklärungen bezog.
Ebenso wenig war das Finanzamt aufgrund einer „vermeintlichen“ verbindlichen Zusage gehindert, Steuerfestsetzungen für die Streitjahre durchzuführen. Eine solche verbindliche Zusage ist weder in dem Zusatz im Einkommensteuerbescheid, dass künftig keine Steuererklärungen abzugeben seien, noch in den von der Servicestelle des Finanzamtes erteilten Auskünften zu sehen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-46301