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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.03.2013

Bilanzierung | Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen (BFH)

Der BFH hat zwei für die Praxis bedeutsame Fragen im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen entschieden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Beteiligten streiten u.a. darüber, in welcher Höhe Pensionsverpflichtungen in der Eröffnungs- und in der ersten Schlussbilanz einer zur Neugründung ausgegliederten GmbH zu passivieren sind. Streitjahr war das Jahr 2003.
Sachverhalt: Die Klägerin (eine GmbH) ist mit einem Vertrag von August 2003 durch Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG aus der D GmbH hervorgegangen und wurde im Frühjahr 2004 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand der Ausgliederung waren Pensionsverbindlichkeiten gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern sowie die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten benötigte Vermögensgegenstände (u.a. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen). Nach den Vereinbarungen sollte die Ausgliederung "zum " erfolgen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Werden bei einer Ausgliederung zur Neugründung nur Einzelwirtschaftsgüter (kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) in die übernehmende Kapitalgesellschaft eingebracht, greift weder die steuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 noch jene des § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002.

  • Die Regelungen des § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002 können auch nicht analog auf die Ausgliederung von Einzelwirtschaftsgütern angewendet werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht insoweit keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz.

  • Die auszugliedernden Wirtschaftsgüter können der übernehmenden (Vor-)Gesellschaft jedoch ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bilanziell zugeordnet werden. Gegebenenfalls also schon vor Übergang des zivilrechtlichen Eigentums.

  • Im Streitfall ist die Klägerin ab dem vereinbarten Übernahmestichtag wirtschaftliche Eigentümerin des ausgegliederten Vermögens geworden.

  • Im Zuge der Ausgliederung übernommene Pensionsverpflichtungen sind sowohl in der Eröffnungsbilanz als auch in den Folgebilanzen der übernehmenden Gesellschaft mit den Anschaffungskosten und nicht mit den Teilwerten nach Maßgabe des § 6a Abs. 3 EStG 2002 anzusetzen (Bestätigung und Fortführung der NWB AAAAD-37369 und v. - NWB GAAAE-03246).

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Das Urteil hat zwei für die Praxis bedeutsamen Fragen entschieden:

  1. Wie in der Entscheidung des BFH (Az. NWB KAAAE-32296) vom selben Tag bleibt der BFH dabei, dass kein „Anschaffungsgewinn“ entsteht, wenn eine steuerlich (bisher zutreffende) unter dem handelsrechtlich zutreffenden Wertansatz passivierte Verbindlichkeit entgeltlich übernommen und real bewertet wird. Bei dem die Pensionsverpflichtungen entgeltlich Übernehmenden sind die versicherungsmathematischen Barwerte als Anschaffungskosten anzusetzen und in den folgenden Steuerbilanzen fortzuführen. § 6a EStG ist in den Folgebilanzen nur für die Fortentwicklung der Pensionsrückstellungen relevant (etwaige Zuführungen, die bei kontinuierlicher Anwendung des § 6a EStG erfolgen würden, unterbleiben, solange die Rückstellung den Wertansatz nach § 6a EStG überschreitet.

  2. Auf Ausgliederungen ist das UmwStG i.d.F. vor dessen Änderung durch das SEStEG (die Rechtslage nach neuem aktuellen Recht hat der BFH offengelassen) – anders als auf Abspaltungen − insgesamt nicht anwendbar, wenn Gegenstand der Ausgliederung kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil ist. Obwohl damit die gesetzliche Rückwirkung auf den Übertragungsstichtag nicht greift, kann jedoch der Übergang der Wirtschaftsgüter auf den übernehmenden Rechtsträger vor der wirksamen Handelsregistereintragung durch Übergang des wirtschaftlichen Eigentums eintreten, im Streitfall durch Abschluss des notariellen Ausgliederungsvertrags.
     

 

Fundstelle(n):
QAAAF-46298