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Online-Nachricht - Freitag, 08.03.2013

Einkommensteuer | Veruntreute Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten (FG)

Durch den Hausverwalter veruntreute Instandhaltungsrücklagen können beim Wohnungseigentümer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem dieser erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt ().

NWB UAAAE-30839 ).
Hintergrund:  Grundsätzlich können alle Aufwendungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht, Werbungskosten sein. Dazu gehören auch Wertabgaben, die ein Steuerpflichtiger unfreiwillig im Rahmen der Einkünfteerzielung tätigen muss ( NWB LAAAA-95279).
Sachverhalt: Streitig ist, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Einzahlungen in eine Instandhaltungsrücklage bei einer späteren Veruntreuung der Gelder durch den Hausverwalter als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. Die Kläger sind Wohnungseigentümer und erfuhren im Streitjahr 2008, dass die Hausverwaltung die gezahlten Instandhaltungsrücklagen veruntreut hatte. Sie machten daraufhin die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtige die Kosten nicht, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang des durch die Veruntreuung erlittenen Vermögensverlustes mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliege.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Das Finanzamt hat zu Unrecht die Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt:

  • Für den Abzug derartiger Aufwendungen kommt es darauf an, ob die Kosten mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen.

  • Im Streitfall hat der Verwalter vertragswidrig die Instandhaltungsrücklagen für eigene Zwecke verwendet. Durch die Veruntreuung der Rücklage wurde die Wertabgabe von einem außen stehenden Dritten verursacht, ohne oder gegen den Willen der Kläger  - sie berührte daher entgegen der Auffassung des Finanzamts die Lebensführung der Kläger nicht.

  • Für den Zeitpunkt des Ansatzes von Werbungskosten gilt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das sog. Abflussprinzip. Danach sind Ausgaben grds. für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

  • Beiträge zur Instandhaltungsrücklagen können jedoch erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Verausgabung - für Zwecke der Wohnungseigentümergemeinschaft - als Werbungskosten berücksichtigt werden.

  • Entgegen der Ansicht des Finanzamts sind die Werbungskosten auch im Streitjahr 2008 zu berücksichtigen, da abweichend vom tatsächlichen Abfluss bei späterer Aufdeckung der Veruntreuungen die Absetzung im Veranlagungszeitraum der Aufdeckung zuzulassen ist.

Quelle: NWB Datenbank 
 

Fundstelle(n):
CAAAF-46294