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Online-Nachricht - Freitag, 09.11.2012

Einkommensteuer | Entstehungszeitpunkt des Auflösungsverlustes einer Kapitalgesellschaft (FG)

Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation der Kapitalgesellschaft abgeschlossen ist. Ausnahmsweise ist ein früherer Zeitpunkt für die Realisierung des Auflösungsverlustes anzunehmen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (; rechtskräftig).

NWB BAAAE-21033 ; rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb – unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen – auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft; Entsprechendes gilt für einen Auflösungsverlust als den Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Kosten (entsprechend den Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) sowie seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen.
Sachverhalt: Streitig ist, ob und wann ein Auflösungsverlust aus einer – im Privatvermögen gehaltenen – GmbH-Beteiligung steuerlich zu berücksichtigen ist. Der Kläger war Alleingesellschafter. Er übernahm zur Absicherung eines Darlehens an die GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Am … 2006 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, das bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts noch nicht abgeschlossen war. In der ESt-Erklärung für 2007 machten die Kläger einen Verlust bei aus der Auflösung der GmbH geltend. Der Verlust wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt, da dieser erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens realisiert sei.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und (auf Gesellschafterebene) „feststeht” oder jedenfalls „absehbar ist”, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen; insofern dürfen keine wesentlichen Änderungen mehr eintreten. Die Bürgschaftsverpflichtung des Gesellschafters zugunsten einer Bank für Kredite der Gesellschaft erhöht die Anschaffungskosten noch nicht. Erst bei Wertlosigkeit des Ersatzanspruchs gegen die GmbH führt die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn die Bürgschaft ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
Anmerkung: Nach Ansicht des Finanzgerichts war im Streitfall ein Auflösungsverlust nicht zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage der Vermögenslosigkeit stand im Streitjahr weder fest noch war absehbar, in welcher Höhe beim Kläger noch nachträgliche Anschaffungskosten (aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaften) oder sonst im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs- und Aufgabekosten anfallen werden (Berücksichtigung auf der Ebene des Gesellschafters).
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
WAAAF-46270