Bilanzierung | Doppelter Ausweis von Umsatzsteuer (BFH)
Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer doppelt aus, ohne dass ihm eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist, so hat er die zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge in den Jahren zu passivieren, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind, und nicht erst im Jahr der Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung. Werden die Rechnungen später berichtigt, so sind die sich daraus ergebenden Steuervergütungsansprüche im Jahr der Rechnungskorrektur zu aktivieren (; veröffentlicht am ).
NWB YAAAE-14039
; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Wer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Ein unrichtiger bzw. überhöhter Steuerausweis in diesem Sinne ergibt sich grds. auch bei Ausstellung mehrerer Rechnungen für ein und dieselbe Leistung (im Streitfall: Ausweis der Umsatzsteuer sowohl in Abschlags- als auch in Endrechnungen). Die (Mehr-)Steuer entsteht dabei in dem Zeitpunkt, in dem die regulär geschuldete Umsatzsteuer entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Der Unternehmer kann in diesen Fällen den Steuerbetrag bzw. die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger später berichtigen (§ 14c Abs. Satz 2 i.V. mit § 17 Abs. 1 UStG). Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde (s. Abschn. 14c Abs. 5 Satz 3 UStAE).
Sachverhalt: Der Kläger ermittelte den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb durch Vermögensvergleich. Bei einer Außenprüfung in 2005 für die Jahre 2001 bis 2003 stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger in allen drei Streitjahren die Umsatzsteuer teilweise doppelt ausgewiesen hatte, nämlich sowohl in den von ihm erteilten Abschlagsrechnungen als auch in den Schlussrechnungen.
Hierzu führt der Senat weiter aus: Die zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge sind in den Streitjahren zu passivieren, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind, und nicht erst im Jahr der Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung. Die Zahlungsansprüche gegen das Finanzamt infolge der späteren Berichtigung der Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis entstehen demgegenüber rechtlich erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt wird (§ 14c Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 17 Abs. 1 UStG). Da die Rechnungen im Streitfall erst nach der Betriebsprüfung berichtigt wurden, entstanden die sich daraus ergebenden Ansprüche nicht bereits in den Streitjahren.
Quelle: BFH online
Anmerkungen: Steuerschulden sind zu bilanzieren, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs entstanden sind (Günkel/Bongaerts in Prinz/Kanzler, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, Rn. 5778). Nichts anderes verlangt der BFH für den Fall der doppelten Rechnungsausstellung. Einkommensteuerlich verschiebt sich dadurch jedenfalls die Belastung, weil die entsprechenden Steuervergütungsansprüche erst im Jahr der Rechnungskorrektur zu aktivieren sind. Das Finanzgericht hatte im Streitfall nicht festgestellt, dass dem Kläger eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. Daher kam es hier nicht darauf an, dass eine Rückstellung für hinterzogene Steuern nicht gebildet werden darf, solange die Tat noch nicht entdeckt ist (vgl. hierzu NWB HAAAA-89334).
Prdukttipp:
NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht 2012
Fundstelle(n):
SAAAF-46254