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Online-Nachricht - Donnerstag, 19.07.2012

Einkommensteuer | Abgeltungszahlungen für ein dingliches Wohnrecht als Werbungskosten (FG)

Wird die mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung vom Steuerpflichtigen vermietet und werden dafür die Mietkosten für eine andere Wohnung des dinglich Nutzungsberechtigten vom Steuerpflichtigen übernommen, stellen die Mietzahlungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung sein. Maßgebend ist, wer als Inhaber über das mit der Erwerbsgrundlage verbundene Nutzungsverhältnis selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter wirtschaftlich verfügen kann. Ein noch fortbestehendes (dingliches) Wohnungsrecht, das der Sicherung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nicht entgegen.

Sachverhalt: Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eltern des Klägers übertrugen dem Kläger mit notariellem Vertrag das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück in K unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug zur Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts. Dieses Wohnrecht wurde ins Grundbuch eingetragen. Aus Alters- und Gesundheitsgründen bezog die Mutter des Klägers später eine Mietwohnung in X, deren Miete der Kläger zahlte. Nach Renovierung des Hauses in K schloss der Kläger im eigenen Namen mit der XY AG einen Mietvertrag über das gesamte Grundstück. Für die Streitjahre gaben die Kläger Einkommensteuererklärungen ab, in welchen sie u. a. entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten. Dabei waren jeweils in den Werbungskosten Aufwendungen für die seitens der Mutter des Klägers angemietete Wohnung in X enthalten. Diese erkannte das Finanzamt im Gegensatz zum FG Hessen nicht an.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, erhält er ein um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum. Aufwendungen zur Befreiung von diesen dinglichen Belastungen sind daher in der Rechtsprechung des BFH regelmäßig als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks angesehen worden. Im Streitfall hat der Beklagte jedoch zu Recht angenommen, dass es sich bei den Aufwendungen für die Wohnung der Mutter nicht um nachträgliche Anschaffungskosten bezogen auf den Erwerb des Grundstücks in K handelt, denn es war nicht ersichtlich, dass das dingliche Nutzungsrecht gänzlich aufgegeben und aus dem Grundbuch gelöscht werden und für diese Ablösung ein Entgelt gezahlt werden sollte. Zu bejahen ist aber der für den Werbungskostenabzug erforderliche objektive Zusammenhang zwischen den seitens des Klägers an seine Mutter erfolgten Zahlungen und den aus dem Mietvertrag zur XY AG erzielten Mieteinnahmen. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist insoweit nicht gegeben. Die Abrede, aus der sich die Hauptpflichten, nämlich der Verzicht auf die Ausübung des Wohnrechts und die Zahlung eines Entgelts in bestimmter Höhe, entnehmen lassen, entspricht dem unter Fremden Üblichen. Schuldgrund und Höhe sind klar vereinbart. Leistung und Gegenleistung erweisen sich als in einem angemessenen Verhältnis stehend.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
EAAAF-46250

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