Suchen
Online-Nachricht - Montag, 09.01.2012

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers (BFH)

Bei einem Raum, der wie ein häusliches Arbeitszimmer ausgestattet ist und in dem ein Schauspieler typische geistige Arbeiten ausübt, handelt es sich nicht um einen Raum mit betriebsstättenähnlicher Nutzung (, NV; veröffentlicht am ).

Bei einem Raum, der wie ein häusliches Arbeitszimmer ausgestattet ist und in dem ein Schauspieler typische geistige Arbeiten ausübt, handelt es sich nicht um einen Raum mit betriebsstättenähnlicher Nutzung ( NWB IAAAD-99023 , NV; veröffentlicht am ).

Hierzu führten die Richter weiter aus: Beruflich genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind, können ein betriebsstättenähnliches Gepräge durch ihre - für eine büromäßige Nutzung untypische - Ausstattung erlangen. So können z.B. technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen dem betreffenden Raum das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben (vgl. NWB OAAAA-89443). Auch eine als Behandlungsraum ausgestattete und über einen separaten Eingang für Patienten leicht zugängliche Notfallpraxis im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist kein häusliches Arbeitszimmer (vgl. NWB MAAAA-89529), ebenso wenig ein dem Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände gewidmetes und entsprechend eingerichtetes Warenlager (vgl. NWB OAAAC-38215). Von derartigen Räumen unterscheidet sich der Raum im Streitfall dadurch, dass er nach seiner Ausstattung keine andere wesentliche Funktionszuweisung erkennen ließ, als die der Erledigung von Arbeiten vorwiegend gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art. Nach den eigenen Angaben des Klägers befanden sich in dem Zimmer ein Arbeitstisch, eine Liege, ein Sessel, ein Stuhl, ein Aktencontainer, Regale und Bücher, somit eine für ein häusliches Arbeitszimmer übliche, jedenfalls nicht untypische Ausstattung und Möblierung. Ferner weisen die im Arbeitszimmer ausgeführten Tätigkeiten "Text lernen, Drehbücher auswerten, Sachliteraturstudium" für ein Arbeitszimmer typische gedankliche, geistige Arbeiten aus. Die weiteren Betätigungen, die der Kläger nach seinen Angaben im Arbeitszimmer ausgeführt hat ("Atemübungen - Sprechübungen - Stimmübungen etc."), erforderten offensichtlich keine spezielle Ausstattung des Raumes und konnten diesem kein vom Typus des Arbeitszimmers i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abweichendes Gepräge geben.

Quelle: NWB Datenbank 


 

Fundstelle(n):
XAAAF-46209