Dienstwagen | Keine Pauschale bei seltenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (FG)
Bewohnt ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung, in der sich auch von ihm genutzte Büroräume befinden und fährt er von dort aus mit seinem Dienstwagen zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, handelt es sich dabei um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten. Der deshalb zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Dienstwagenbenutzung muss, je nach Einzelfall, nicht immer zwingend nach der gesetzlichen Pauschaleregelung sondern kann bei nur gelegentlicher Nutzung durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten ermittelt werden. ().
Bewohnt ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung, in der sich auch von ihm genutzte Büroräume befinden und fährt er von dort aus mit seinem Dienstwagen zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, handelt es sich dabei um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten. Der deshalb zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Dienstwagenbenutzung muss, je nach Einzelfall, nicht immer zwingend nach der gesetzlichen Pauschaleregelung sondern kann bei nur gelegentlicher Nutzung durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten ermittelt werden (Datei öffnen).
Sachverhalt: Ein leitender Angestellter bewohnte eine ihm zugewiesene Dienstwohnung. In dem Gebäude befanden sich auch zwei vom Arbeitgeber ausgestattete Büroräume zur Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben. Die Büroräume waren von den übrigen Räumen baulich nicht getrennt. Dem Steuerpflichtigen stand darüber hinaus ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung, den er nur selten für zusätzliche Termine nutzte. Das Finanzamt setzte für die Fahrten zwischen der Dienstwohnung und der Betriebsstätte zu Lasten des Steuerpflichtigen einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an. Dieser betrug monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des Dienstwagens für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Dienstwohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers. Auf den sich so ergebenden Wert erhob das Finanzamt zusätzlich einen Zuschlag von 50% wegen der Fahrergestellung.
Begründung: Das FG Hessen stellte zum einen klar, dass die Büroräume in der Dienstwohnung steuerrechtlich keine gesonderte Arbeitsstätte seien sondern zur Wohnung gehörten. Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten gäbe es nur dann, wenn keine der Arbeitsstätten dem privaten Wohnbereich zuzurechnen sei. Das sei im Hinblick auf die Büroräume in der Dienstwohnung nicht der Fall. Insoweit komme es auf eine rein formale Betrachtung nach dem äußeren Erscheinungsbild an. Im Streitfall handele es sich folglich bei den Fahrten von der Dienstwohnung mit Büro zum Betriebssitz des Arbeitgebers um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass nach § 8 EStG ein geldwerter Vorteil versteuert werden müsse.
Zum anderen wurde die Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils korrigiert. Die pauschale Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG sei zu Unrecht angewandt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Steuerpflichtige den Dienstwagen deutlich weniger als 15 Mal im Monat und auch nur dann genutzt habe, wenn neben der Fahrt zum Betriebssitz des Arbeitgebers auch noch zusätzlich auswärtige Termine angestanden hätten. Damit liege aber hinsichtlich des Nutzungsumfangs eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Typisierung vor. Anders als bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens (sog. 1-Prozent-Regelung) sei es bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch unerheblich, dass die geführten Fahrtenbücher nur unvollständig vorgelegt worden seien. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens müsse im Streitfall durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorgenommen werden, wobei - wenn die tatsächlichen Fahrtkosten nicht belegt seien - entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG je Entfernungskilometer 0,002 Prozent des Listenpreises anzusetzen seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Das FG Hessen wendet im Streitfall die neuere Rechtsprechung des NWB GAAAC-81447 und NWB QAAAC-81448) zur Dienstwagenbesteuerung für die Fälle, in denen die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens von der typisierenden Annahme, dass das Fahrzeug monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird erheblich abweicht, an. Auch ohne dass im vorliegenden Fall eine auf den Steuerpflichtigen ausgestellte Bahnfahrkarte gegen die Verwendung des Dienstwagens spräche, bewertet das Gericht nur die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zur Arbeitsstätte. Die Finanzverwaltung (NWB JAAAC-94588) erkennt eine abweichende Bewertung, ohne dass z.B. eine Bahnfahrkarte vorgelegt wird, nicht an, sondern verweist auf die Alternativen 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode. Erst im März 2009 wurde deshalb ein weiteres BFH-Urteil (v. - NWB QAAAD-00230) mit einem NWB YAAAD-15481 belegt.
Fundstelle(n):
VAAAF-46201