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Online-Nachricht - Dienstag, 28.04.2009

Frankreich | Kfz-Erstzulassungssteuer auf Gebrauchtwagen diskriminiert Importautos

Die Europäische Kommission hat an Frankreich ein förmliches Auskunftsersuchen mit der Bitte um Erläuterungen zu der sog. Malus-Steuer gerichtet, die in Frankreich bei der Erstzulassung eines Kfz fällig wird.

Die Europäische Kommission hat an Frankreich ein förmliches Auskunftsersuchen mit der Bitte um Erläuterungen zu der sog. Malus-Steuer gerichtet, die in Frankreich bei der Erstzulassung eines Kfz fällig wird.

Aufgrund eines in Frankreich gültigen Gesetzes wird bei der Erstzulassung von Privatfahrzeugen mit besonders hohem Schadstoffausstoß eine sog. Malus-Steuer erhoben. Die Kommission beanstandet weder die sog. Malus-Steuer auf Neufahrzeuge noch deren Zweckbestimmung. Eine Einzelbestimmung dieser Regelung sorgt aber nach Auffassung der Kommission dafür, dass Gebrauchtfahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat nach Frankreich eingeführt werden und dieser Steuer unterliegen (10 %ige Steuersenkung pro Jahr nach der Erstzulassung), aufgrund der in Frankreich angewandten Methode zur Anrechnung der Wertminderung diskriminiert werden. Das steht im Widerspruch zu Artikel 90 EG-Vertrag. Dazu weist die Kommission darauf hin, dass eine pauschale lineare Wertminderung um jährlich 10 % vor allem in den ersten Jahren nicht der tatsächlichen Wertminderung entspricht. Wird nur ein einziges Kriterium angewendet (und z.B. der Kilometerstand nicht berücksichtigt), ist es unmöglich, eine über die normale Fahrleistung hinausgehende Nutzung mit einer ebenfalls das Normalmaß übersteigenden Wertminderung zu berücksichtigen. Frankreich hat zudem keine Möglichkeit vorgesehen, dass Eigentümer die Anwendung dieser Pauschalberechnung unter Hinweis auf die tatsächliche Wertminderung des Fahrzeugs beispielsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anfechten können.

Nach Auffassung der Kommission werden durch die Methode der pauschalen Berechnung der Wertminderung Gebrauchtfahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat nach Frankreich eingeführt werden, diskriminiert. Frankreich soll durch das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag dazu veranlasset werden, die nationale Rechtsvorschrift, die nicht mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt, zu ändern. Grundsätzlich ist das Vertragsverletzungsverfahren in drei Stufen gegliedert: das Aufforderungsschreiben bzw. Mahnschreiben, die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Anrufung des Gerichtshofs.

Quelle: Europäische Kommission, Steuern und Zollunion, Datei öffnen

 

Fundstelle(n):
XAAAF-46167