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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.09.2011

Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung für Verkehrstherapien (FG)

Die Umsätze einer Verkehrspsychologin, die Kraftfahrer auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorbereitet, sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei ().

FG Münster, Urteil v. 9.8.2011 - 15 K 812/10 U ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, führt individualpsychologische Verkehrstherapien durch, die ihre Patienten auf die MPU zur Wiedererlangung der wegen Alkohols am Steuer oder anderer Verkehrsverstöße entzogenen Fahrerlaubnis vorbereiten sollen. Das Finanzamt behandelte diese Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtig.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Bei den Leistungen der Klägerin handelt es sich nicht um steuerbefreite Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (vgl. u.a. NWB YAAAD-24096), wobei Heilbehandlungen solche Leistungen sind, die direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die Auswirkungen einer Erkrankung abzumildern oder das allgemeine Wohlbefinden zu steigern. Hauptziel der Verkehrstherapie ist in erster Linie die Wiedererlangung bzw. das Erhalten der Fahrerlaubnis und gerade nicht die Behandlung von Krankheiten. Dass die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht die alleinige Zielsetzung der Therapie ist, sondern auch die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Patienten bezweckt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn insoweit handelt es sich allenfalls um Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. zur Verbesserung der Lebenssituation, mithin um nichtmedizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung, die nicht in den Bereich der steuerbefreiten Heilhandlungsleistungen fallen.

Quelle: FG Münster online


 

Fundstelle(n):
NAAAF-46166