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Online-Nachricht - Freitag, 22.07.2011

Einkommensteuer | Höherer pauschaler Kilometersatz bei Auswärtstätigkeiten (OFD)

Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw anhängig. Die OFD Münster weist darauf hin, dass Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Keine Verfahrensruhe gelte jedoch in Fällen, in denen ein höherer Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begehrt werde (OFD Münster, Kurzinformation ESt 20/2011 v. ).

Datei öffnen  20/2011 v. ).

Hintergrund: In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen - in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer - für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird. Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen Pkw, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKW’s unverändert 0,30 € (vgl. auch  NWB HAAAA-76847). 
Quelle: OFD Münster
Hinweis: Die Verfassungsbeschwerde (BVerfG-Az. 2 BvR1008/11) richtet sich gegen den (Az. NWB EAAAD-82152).  Radschun hat hierüber in der NWB, NWB VAAAD-85230 ausführlich berichtet.
 


 

Fundstelle(n):
QAAAF-46152