Umsatzsteuer | Steuerliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins e.V. (OFD)
Die OFD Münster hat zur umsatzsteuerrechtlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV) Stellung genommen ( 32S 2729 - 225 - St 13 – 33).
Hintergrund: Teilweise betreiben DAV-Sektionen Kletteranlagen, welche an eigene Sektionsmitglieder, an Sektionsmitglieder anderer Sektionen oder aber auch an Nichtmitglieder überlassen werden. Fraglich ist, ob diese Leistungen aus der entgeltlichen Überlassung der Kletteranlagen als Zweckbetrieb nach § 65 AO gelten oder Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darstellen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Überlassung an Mitglieder anderer Sektionen als Überlassung einer Sportstätte auf kurze Dauer an Nichtmitglieder im Sinne von AEAO zu § 67a Nr. 12 gilt und somit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.
Hierzu führt die OFD Münster weiter aus: Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung sind die Leistungen aus der entgeltlichen Überlassung von Kletteranlagen durch DAV-Sektionen wie folgt zu behandeln:
Bei der Überlassung von Kletteranlagen des DAV an Nichtmitglieder (Personen, die keine Mitgliedschaftsrechte im DAV besitzen) handelt es sich um Leistungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Die Überlassung einer von einer DAV-Sektion betriebenen Kletteranlage an eigene Sektionsmitglieder erfolgt im steuerbegünstigten Zweckbetrieb.
Soweit Kletteranlagen von einer DAV-Sektion an Mitglieder anderer Sektionen entgeltlich überlassen werden, handelt es sich um die Vermietung einer Sportstätte auf kurze Dauer an Nichtmitglieder, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Ebenfalls ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen, wenn Kletteranlagen von einer gemeinnützigen Vereinigung (Zusammenschluß mehrerer DAV-Sektionen nach § 28 Nr. 4 der Satzung des DAV) gemeinschaftlich betrieben werden und diese an Mitglieder anderer, nicht zu dieser Vereinigung gehörende Sektionen, überlassen werden.
Erfolgt die Überlassung von einer gemeinnützigen Vereinigung (siehe unter 4.) an Mitglieder der zu dieser gemeinnützigen Vereinigung gehörenden Sektionen, werden die Leistungen im Rahmen einen steuerbegünstigten Zweckbetriebs erbracht.
Bei den unter 3. und 4. dargestellten Sachverhaltskonstellationen ist es nicht zu beanstanden, wenn die entgeltlichen Nutzungsüberlassungen noch bis zum als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen die vorbezeichneten Leistungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn diese Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, der nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer stehen oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht. Häufig werden von den DAV-Sektionen für die Nutzung der Kletteranlagen sog. Dauerkarten ausgegeben. Bei der Ausgabe von Dauerkarten handelt es sich um eine sonstige Leistung, die erst mit Ablauf der Leistung erbracht wird. Die Umsatzsteuer entsteht grds. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG im Zeitpunkt der Leistungserbringung, soweit keine Teilleistungen vereinbart worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2, 3 UStG). In den unter 3. und 4. genannten Fällen ist daher zu beachten, dass für Dauerkarten, deren Gültigkeit nach dem endet, die Versteuerung in Höhe von 19% zu erfolgen hat, da sich die steuerliche Behandlung nach den Rechtsverhältnissen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung richtet. Die bereits vor Leistungserbringung erhaltene Zahlung ändert hieran nichts (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-46133