Bilanzenzusammenhang | Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs" (BFH)
Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs", für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral ().
NWB VAAAD-17974
).
Ein „nicht erkannter Gewerbebetrieb“ liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zunächst von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht, obwohl tatsächlich Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel vorliegen. Deren Höhe ist durch Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Stellt der Steuerpflichtige nun erstmals in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem Beginn der Eröffnung des Gewerbebetriebs liegt, eine Bilanz auf, weil die Vorjahre bereits verjährt sind, gilt der formelle Bilanzenzusammenhang für diese erstmalige Anfangsbilanz nicht. Denn es gibt für das vorhergehende Wirtschaftsjahr keine Schlussbilanz.
Nach dem ist das erstmals zu bilanzierende Wirtschaftsgut mit dem Wert in der Anfangsbilanz zu bilanzieren, der sich bei von Anfang an richtiger Bilanzierung ergeben würde. Diese nachträgliche Bilanzierung in der Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral über das Kapitalkonto und stellt keine Einlage dar (s. auch NWB LAAAA-89110).
Die Folge: Gewinnminderungen, die sich bei dem Wirtschaftsgut in der Zeit vor der Anfangsbilanz verwirklicht haben, können nicht mehr im laufenden Jahr nachgeholt werden und wirken sich somit nicht aus.
Hinweis: Das Wahlrecht, Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Überschussrechnung statt durch Bilanzierung zu ermitteln, besteht nur, wenn sich der Steuerpflichtige überhaupt bewusst war, Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen. Geht er - wie im Streitfall - irrtümlich von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus, ist er zur Bilanzierung verpflichtet, wenn er seinen Irrtum entdeckt (s. NWB QAAAA-91605).
Quelle: VRiFG Bernd Rätke, Berlin
Fundstelle(n):
OAAAF-46131