Gewerbesteuer | Verlustvortrag geht bei Ausscheiden des atypisch stillen Gesellschafters anteilig verloren (BFH)
Scheidet der atypisch stille Gesellschafter aus einer atypisch stillen Gesellschaft aus, geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag gem. § 10a GewStG anteilig verloren, soweit er auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der atypisch stille Gesellschafter anschließend noch über eine Personengesellschaft mittelbar an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt bleibt ().
NWB ZAAAD-17977
).
Nach Ansicht des BFH ist allein die unmittelbare Beteiligung maßgeblich. Entfällt diese, weil sie in eine mittelbare Beteiligung umgewandelt wird, fehlt es an der Unternehmeridentität, die für die Fortführung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags erforderlich ist.
Scheidet der atypisch stille Gesellschafter aber unterjährig aus, z. B. zum , kann ein positiver Gewerbeertrag des Jahres 09, soweit er auf die Zeit bis zum Ausscheiden entfällt, noch mit dem Verlustvortrag zum verrechnet werden.
Hinweis: Das Ausscheiden eines atypisch stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft ist damit ebenso schädlich für den Verlustvortrag im Sinne von § 10a GewStG wie das Ausscheiden eines „gewöhnlichen“ Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (s. NWB ZAAAA-94567). Auch wenn die unmittelbare Beteiligung in eine mittelbare Beteiligung umgewandelt wird, geht der Verlust unter. Unschädlich ist es jedoch für den Verlustvortrag der Personengesellschaft, wenn ein von vornherein nur mittelbar beteiligter Gesellschafter aus der unmittelbar beteiligten Personengesellschaft (sog. Obergesellschaft) ausscheidet; denn die Obergesellschaft bleibt unverändert unmittelbar beteiligt (s. NWB EAAAB-03046).
Quelle: VRiFG Bernd Rätke, Berlin
Fundstelle(n):
DAAAF-46126