Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 23.03.2011

Finanzgerichtsordnung | Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (BFH)

Ein Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat ( [PKH]; veröffentlicht am ).

Ein Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat (BFH, Beschluss v. 10.2.2011 - II S 39/10 [PKH]; veröffentlicht am 23.3.2011).

Sachverhalt: Das Finanzamt stellte den Bedarfswert eines Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer durch Bescheid v. fest. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Die Entscheidung des Finanzgerichts erging im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung anstelle des Senats durch die Berichterstatterin. Der Kläger hatte allerdings seine ursprüngliche Einverständniserklärung nach einem rechtlichen Hinweis der Einzelrichterin schriftlich widerrufen.


Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Kläger hat zwar sein durch Schriftsatz v. ausdrücklich erklärtes Einverständnis mit einer „Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung“ durch weiteren Schriftsatz v. widerrufen. Dies tat er allerdings nicht, weil sich die Prozesslage nachträglich wesentlich geändert hatte, sondern weil die Berichterstatterin eine ihm missliebige Rechtsmeinung geäußert hatte. Ob der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO überhaupt zulässig sein kann, braucht der Senat dabei nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist ein Widerruf dann ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat. Dies folgt aus der Funktion des § 79a Abs. 3 und 4 FGO, es den Beteiligten zu ermöglichen, im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung eine Entscheidung durch ein einzelnes Mitglied des an und für sich zuständigen Senats herbeizuführen. In Übereinstimmung mit diesem Zweck und wegen der Notwendigkeit klarer prozessualer Verhältnisse kommt ein jederzeitiger Widerruf ohne wesentliche Veränderung der Prozesslage nicht in Betracht.


Quelle: BFH online

Fundstelle(n):
JAAAF-46124