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Online-Nachricht - Montag, 14.02.2011

Gesetzgebung | Bundestag beschließt Anlegerschutzverbesserungsgesetz (BMF)

Der Bundestag hat am den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz) beschlossen. Durch das Gesetz sollen Anleger und Sparer wirksamer geschützt und bestehende Lücken geschlossen werden.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am beschlossen. Die weitere Beratung wird am im Bundesrat stattfinden.
Der Entwurf verfolgt vier Ziele:

  1. Anleger sollen besser vor falscher Beratung geschützt werden.

  2. Finanzprodukte sollen künftig einen „Beipackzettel“ erhalten, der Verbrauchern kurze und verständliche Informationen zum Produkt gibt.

  3. Die Offenen Immobilienfonds will die Bundesregierung für die Zukunft stabilisieren.

  4. Das Gesetz soll verdeckte Übernahmen von Unternehmen (Anschleichen) verhindern.

Lösungsansatz Falschberatung: Berater sollen sich registrieren lassen
Wie kann für Anleger ein wirksamer Schutz vor falscher Beratung aussehen? Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine nicht öffentliche Datenbank anlegt. Sie soll Daten zu Anlageberatern, Verantwortlichen für den Vertrieb und so genannten Compliance-Beauftragten von Banken und Sparkassen enthalten. Die Finanzunternehmen sind verpflichtet, die angestellten Personen bei der BaFin zu melden. Wenn die BaFin schwerwiegende Verstöße bei einem einzelnen Berater oder Vertriebsverantwortlichen sieht, kann sie von den Instituten verlangen, dass diese bis zu zwei Jahre nicht mehr in ihrer Position eingesetzt werden. Damit verfügt die Aufsicht nicht nur über einen besseren Kontrollmechanismus, sondern kann auch stärkere Sanktionen aussprechen, wenn Bankmitarbeiter gegen solche Vorschriften verstoßen, die Anleger schützen sollen. Die Vorschriften zur Datenbank sollen 18 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.Lösungsansatz Produkttransparenz: Vergleichbarkeit durch Produktinformationsblätter („Beipackzettel“)
Durch den Gesetzentwurf sollen Finanzinstitute verpflichtet werden, ihren Kunden bei der Anlageberatung mit jedem Produkt einen „Beipackzettel“ zur Verfügung zu stellen. In diesem Produktinformationsblatt soll ein Kunde kurz und verständlich nachlesen können, was die Produkte auszeichnet, die ihm aktiv zum Kauf angeboten wurden: Um welchen Produkttyp handelt es sich? Welche Risiken nimmt man in Kauf? Welche Erträge bringt die Anlage und was kostet sie? Ziel ist es, dass der Verbraucher verschiedene Produkte in Zukunft einfacher vergleichen kann.Lösungsansatz Offene Immobilienfonds
In der Krise mussten mehrere Offene Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile, teils länger oder wiederholt, aussetzen. Das Problem: Anleger in den meisten dieser Fonds können an jedem Börsentag ihre Anteile zurückgeben. Die Fonds haben ihr Vermögen in Immobilien jedoch langfristig gebunden und konnten Auszahlungswünsche deshalb nicht immer bedienen. Der dadurch entstehende Vertrauensverlust zog auch andere Offene Immobilienfonds in Mitleidenschaft.
Über neue Regeln will der Gesetzentwurf das Problem der „Fristeninkongruenz“ mildern. Er sieht für Anteile an Offenen Immobilienfonds eine zweijährige Mindesthaltefrist (für Neuanleger) sowie eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vor. Ausgenommen sind Beträge in Höhe von 30.000 Euro pro Halbjahr und Anleger, um den laufenden Liquiditätsbedarf von Privatanlegern nicht zu beeinträchtigen. Weitere Verbesserungen: Engere Bewertungsintervalle für Immobilen und ein Verfahren zur geordneten Abwicklung solcher Fonds, die längerfristig nicht mehr die erforderliche Liquidität aufbringen, ferner strengere Regeln betreffend die Unabhängigkeit der Sachverständigen und die maximale Fremdfinanzierungsquote der Fonds.Lösungsansatz „Anschleichen“ an Unternehmen: Mehr Melde- und Veröffentlichungspflichten
In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen Finanzmarktakteure sich an Unternehmen „herangeschlichen“ haben, um sie zu übernehmen. Unbemerkt von Aufsicht, Investoren und Emittenten versuchten sie, Beteiligungen an einem Unternehmen aufzubauen. Der Gesetzentwurf erschwert solche Praktiken, indem die bestehenden Mitteilungspflichten erweitert werden, um den Beteiligungsaufbau früher erkennen zu können. Auch Finanzinstrumente, die lediglich einen Zahlungsausgleich vorsehen oder ähnlich wirken – z.B. Wertpapierleihgeschäfte – müssen nun offen gelegt werden.Regulierung des Grauen Kapitalmarkts in separatem Gesetz
Die Bundesregierung wird zudem den so genannten Grauen Kapitalmarkt ebenfalls einer Regulierung unterwerfen. Die ursprünglich im Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts enthaltenen Teile zur Regulierung des grauen Kapitalmarkts wurden aus diesem Gesetz herausgelöst und in ein neues Gesetzgebungsverfahren unter gemeinsamer Federführung von BMF und BMWi eingefügt.
Das neue Gesetz wird zum einen die Produktregulierung verschärfen, zum anderen die Anforderungen an die gewerbliche Vermittlung von Finanzanlagen erheblich anheben und damit zu einem umfassenden Verbraucherschutz beitragen. Ein Kabinetttermin für dieses Vorhaben wird im 1. Quartal 2011 angestrebt.Quelle: BMF
 

Fundstelle(n):
OAAAF-46118