Finanzaufsicht | Merkblatt zur Freistellung für Unternehmen im Inland (BaFin)
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte stehen grundsätzlich unter der Aufsicht der BaFin. Sind die beabsichtigten Geschäfte für ein Unternehmen im Vergleich zu den Geschäften, die üblicherweise von konzessionierten Instituten betrieben werden, der der Art nach atypisch, können sie auf Antrag von der Aufsicht freigestellt werden (BaFin, Merkblatt; veröffentlicht am ).
Nur wenn es sich um der Art nach nicht aufsichtsbedürftige Geschäfte handelt, „kann“ die BaFin bestimmen, dass die in § 2 Abs 4 KWG genannten Vorschriften insgesamt nicht anzuwenden sind. Nur auf der Basis der Feststellung, dass das Geschäft seiner Art nach der Aufsicht nicht bedarf, ist der BaFin überhaupt ein Ermessen eröffnet, das sie pflichtgemäß auszuüben hat. Die Entscheidung über den Freistellungsantrag ist eine Einzelfallentscheidung.
Dem Freistellungsantrag nach § 2 Abs. 4 KWG sind regelmäßig folgende Unterlagen beizufügen:
ausführliche Darlegung der beabsichtigten, erlaubnispflichtigen Geschäftstätigkeit, die insbesondere die konkrete Geschäftsabwicklung beschreibt; Einordnung dieser Geschäftstätigkeit in die Gesamttätigkeit des Unternehmens
(Muster-)Vertragsformulare und (Muster-) Vereinbarungen, die bei der geplanten erlaubnispflichtigen Geschäftstätigkeit im Inland Verwendung finden sollen
Kopie des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung, Nachweis der Registereintragung der Gesellschaft, soweit eine solche erforderlich ist
die letzten Jahresabschlussunterlagen inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen (wie Lagebericht, Prüfungsbericht), soweit diese zu erstellen waren
Angaben zur Person des Antragstellers bzw. jedes Geschäftsleiters des antragstellenden Unternehmens (Vorstandsmitglied/Geschäftsführer): Name, sämtliche Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsnamen der Eltern
sowie eine Erklärung des Antragstellers bzw. jedes Geschäftsleiters des antragstellenden Unternehmens (Vorstandsmitglied/Geschäftsführer), ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist ("Straffreiheitserklärung"); ein Formular für eine solche Erklärung kann auf der Internet-Seite der BaFin abgerufen werden.
Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Fundstelle(n):
BAAAF-46105