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Online-Nachricht - Dienstag, 19.10.2010

Umsatzsteuer | Steuerpflichtige Leistungen privater Nachhilfeinstitute (OFD)

Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen konkretisiert, die vorliegen müssen, damit Nachhilfeunterricht, der von Unternehmern angeboten wird, nicht der USt unterliegt ().

Hintergrund: Unternehmer, die Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler anbieten, können nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG eine allgemeinbildende Einrichtung sein und somit steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das ist grundsätzlich der Fall, sofern nicht nur die Erledigung von Schulaufgaben beaufsichtigt wird, ohne dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichtsstoffes erklärende Hilfe geleistet wird ( VII C 73.75 , BStBl 1977 II S. 334). Folgende Vorraussetzungen müssen beachtet werden:  

  • Ein festliegendes Lernprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffes für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels.

  • Geeignete Unterrichtsräume und -vorrichtungen.

  • Der Betrieb der Bildungseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

  • Im Rahmen des Lehrprogramms muss von der Einrichtung kein eigener Lehrstoff angeboten werden. Es reicht aus, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränkt.

  • Spezielle Qualitätsanforderungen an den Inhalt des Unterrichts und Qualifikationen der ausführenden Personen sind nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Die Prüfung, ob im Einzellfall die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, erfolgt durch die Finanzämter. Darüber prüft die bescheinigende Landesbehörde aus der Sicht ihres Zuständigkeitsbereichs, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In Hessen sind dies die staatlichen Schulämter.
Quelle: OFD Frankfurt a.M.
 

Fundstelle(n):
NAAAF-46085