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Online-Nachricht - Montag, 06.09.2010

Stromnetzbetreiber | Mehrerlösabschöpfungen nicht rückstellungsfähig (BayLfSt)

Im Verhältnis zwischen Kommunen als Stromnetzbetreibern und den Stromerzeugern als Netznutzern können die Betreiber keine Rückstellung für sog. Mehrerlösabschöpfungen passivieren. Nur bei einer separaten Erstattungsvereinbarung über in der Vergangenheit zuviel gezahlte Netzentgelte, besteht die Möglichkeit einer Rückstellungsbildung (.1.1-6/22 St32).


Hintergrund: Ein Netzbetreiber schließt mit einem Netznutzer einen zivilrechtlichen Vertrag ab, der dem Netznutzer die Nutzung des Versorgungsnetzes ermöglicht. Als Gegenleistung zahlt der Netznutzer ein Nutzungsentgelt an den Netzbetreiber.
Die Höhe des maximalen Entgeltes wird durch die Bundesnetzagentur oder die zuständigen Landesregulierungsbehörden durch Festlegung einer sog. Obergrenze reguliert. Die Regulierungsbehörden sind keine Vertragsparteien. Die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes basierenden behördlich festgelegten Entgeltminderungen aufgrund der von den Netzbetreibern in der Vergangenheit zuviel vereinnahmten Nutzungsentgelte sind ausdrücklich zukunftsorientiert und periodenübergreifend ausgestaltet. Dies wird dadurch deutlich, dass sich die Netzbetreiber der künftigen Entgeltminderung grundsätzlich auch dann nicht entziehen können, wenn sie mit den einzelnen Netznutzem eine zivilrechtliche Vereinbarung zur Erstattung der Mehrerlöse abschließen. Bei der Berechnung der Mehrerlöse sind individuelle Rückerstattungen nur in bestimmten Ausnahmefällen (objektiv unabwendbare Rückabwicklungspflichten) zu verrechnen.Mehrerlösabschöpfungen im Rahmen des schwebenden Geschäftes „Nutzungsvertrag"
Die Bedingungen für die Nutzung der Versorgungsnetze sind in einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen Netzbetreiber und Netznutzer geregelt. Die einzelnen Verträge sind Dauerschuldverhältnisse und damit schwebende Geschäfte im Sinne von R 5.7 Absatz 7 EStR.
Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften werden nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung (hier: Zurverfügungstellung der Versorgungsnetze) und Gegenleistung (hier: Entgelt) ist durch Erfüllungsrückstände gestört. Ein solcher Erfüllungsrückstand besteht im vorliegenden Fall aber nicht, da die Mehrerlöse erst in der Zukunft periodenübergreifend zu verrechnen sind. Im Ergebnis scheidet somit die Bildung einer Rückstellung für die Mehrerlösabschöpfungen aus.Vertragliche Rückerstattungsvereinbarungen zwischen den Netzbetreibern und einzelnen (ehemaligen) Netznutzern
Vereinbaren Netzbetreiber und Netznutzer auf freiwilliger Basis eine Erstattung von in der Vergangenheit zuviel gezahlten Netzentgelten und steht die Auszahlung am Bilanzstichtag noch aus, hat der Netzbetreiber eine entsprechende Verbindlichkeit zu passivieren. Eine Rückstellungsbildung scheidet aus:

  • Vor einer solchen Vereinbarung bei noch bestehenden Nutzungsverträgen, wegen des schwebenden Geschäftes ohne Erfüllungsrückstand.

  • Bei bereits beendeten Verträgen, weil keine Verpflichtung besteht. Es sei denn, im Nutzungsvertrag wird eine Erstattung von Mehrerlösen vorgeschrieben.


Quelle: BayLfSt
 

Fundstelle(n):
KAAAF-46073