Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 06.08.2010

Einkommensteuer | AK und AfA bei dachintegrierten Fotovoltaikanlagen (BayLfSt)

Dachziegel mit eingebautem Fotovoltaikmodul sind genau wie Solarmodule, die auf eine Dacheindeckung aufgesetzt werden, keine unselbständigen Bestandteile des Gebäudes, sondern selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter (.1.1-1/3 St32).


Die sog. dachintegrierten Fotovoltaikanlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen(Gewerbebetrieb). Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind im Ergebnis ertragsteuerlich mit den sog. Aufdachanlagen gleich zu behandeln, so dass sich folgende steuerliche Konsequenzen ergeben:

  1.  Die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage, bei Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist.
    Es ist dort auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (20 Jahre) abzuschreiben. Die Behandlung als selbständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird. Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.

  2.  Für die geplante Anschaffung der Anlage kann ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (z. B. verbindliche Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Jahr vor der Inbetriebnahme, vgl. dazu das NWB PAAAD-21536).

  3. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG sind für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage ebenso möglich wie degressive Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 EStG.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im Internet eine Übersicht für Betreiber privater Fotovoltaikanlagen veröffentlicht.
Hinweis:
Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind nach dem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter auch auf sog. Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Auch Blockheizkraftwerke sind nicht als unselbständige Gebäudeteile, sondern als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Die bisher vertretene Auffassung, Blockheizkraftwerke seien unselbständige Gebäudeteile, wenn die erzeugte Energie überwiegend im Gebäude verwendet wird (z.B. OFD Hannover, NWB NAAAB-77652), ist damit überholt. Die ertragsteuerliche Beurteilung der Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke entspricht nunmehr im Wesentlichen der umsatzsteuerlichen Behandlung, vgl. Vfg. des BayLfSt vom NWB HAAAC-49158.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern
 

Fundstelle(n):
VAAAF-46065